Ehegesetz (EheG) vom 13. Dezember 1973
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 50 Umfassende Einigung
1) Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung gemäss Abs. 2 über die Nebenfolgen der Scheidung mit den nötigen Belegen ein, so hört das Gericht sie in der Regel je einmal getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann. 2) Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus und genehmigt die Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge. Ebenso prüft und genehmigt das Gericht die Vereinbarung bezüglich der Nebenfolgen betreffend den Unterhalt, die Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - die Betreuung der Kinder sowie die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern nach den Vorschriften des ABGB. Die Ehegatten können allerdings erklären, dass sie hinsichtlich der Obsorge, ohne Anträge zu stellen, an der bestehenden Regelung festhalten wollen; auch hinsichtlich der Betreuung der Kinder im Fall der gemeinsamen Obsorge oder hinsichtlich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern können sie erklären, dass sie ein Einvernehmen erzielt haben und hiezu keine Anträge nach Art. 51 stellen. 3) Ist eine Vereinbarung gemäss Abs. 2 unvollständig oder nicht genehmigungsfähig, so versucht der Richter zwischen den Ehegatten eine Einigung bezüglich der fehlenden oder mangelhaften Punkte herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, so erfolgt das weitere Verfahren nach Art. 51 oder 54.
Art. 50 Umfassende Einigung
1) Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung gemäss Abs. 2 über die Nebenfolgen der Scheidung mit den nötigen Belegen ein, so hört das Gericht sie in der Regel je einmal getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung genehmigt werden kann. 2) Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus und genehmigt die Vereinbarung bezüglich des Unterhalts, der Zuweisung der Ehewohnung, der Verteilung des Hausrates, der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge. Ebenso prüft und genehmigt das Gericht die Vereinbarung bezüglich der Nebenfolgen betreffend den Unterhalt, die Obsorge und - im Fall der gemeinsamen Obsorge - die Betreuung der Kinder sowie die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern nach den Vorschriften des ABGB. Die Ehegatten können allerdings erklären, dass sie hinsichtlich der Obsorge, ohne Anträge zu stellen, an der bestehenden Regelung festhalten wollen; auch hinsichtlich der Betreuung der Kinder im Fall der gemeinsamen Obsorge oder hinsichtlich der persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern können sie erklären, dass sie ein Einvernehmen erzielt haben und hiezu keine Anträge nach Art. 51 stellen. 3) Ist eine Vereinbarung gemäss Abs. 2 unvollständig oder nicht genehmigungsfähig, so versucht der Richter zwischen den Ehegatten eine Einigung bezüglich der fehlenden oder mangelhaften Punkte herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, so erfolgt das weitere Verfahren nach Art. 51 oder 54.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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