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5 provisions
§ 1
1 Der Kanton beteiligt sich am Busbetrieb Aarau (BBA) mit einem Anteil
von 231’720 Franken durch Übernahme eines Aktienkapitals von 115’800
Franken (1158 Inhaberaktien zu nominell je 100 Franken) und durch Leistung eines à-fonds-perdu-Beitrages von 115’920 Franken.
§ 2
1 Durch die Beteiligung des Staates reduziert sich der Anteil der solothurnischen Gemeinden Obererlinsbach und Niedererlinsbach von zusammen
386’210 Franken am technischen Erneuerungsprogramm um den Betrag
von 231’720 Franken. Die Beteiligung des Staates ist an die Voraussetzung
geknüpft, dass die Beiträge der Stadt Aarau und der übrigen am Liniennetz gelegenen Gemeinden nach Verteilungsschlüssel verbindlich beschlossen werden.
§ 3
1 Für den Anteil des Kantons ist im Voranschlag 1976 ein entsprechender
Kredit aufzunehmen. Der Regierungsrat wird ermächtigt, allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten zu bewilligen.
§ 4
1 Dem Kanton beziehungsweise den beiden Gemeinden Obererlinsbach
und Niedererlinsbach ist das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat
der Aktiengesellschaft mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen2).
Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen.
§ 5
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1) BGS 732.1.
2) Vgl. Art. 9 der Statuten vom 1. Januar 1978. Danach steht dem Staat 1 Vertreter
im VR zu.
GS 86, 669