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4 provisions
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5g (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"5ga. 32000 D 0709: Entscheidung 2000/709/EG der Kommission vom 6. November 2000 über die Mindestkriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Benennung der Stellen gemäss Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Sig-naturen zu berücksichtigen sind (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 42)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/709/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)