Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
Voraussetzungen der Bewilligungen 1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements3) entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn * a. * die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; 2) Heute: Verordnung vom 14. Nov. 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01) 3) Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS), auffindbar unter ikss.ch > Rechtsgundlagen (OGS 2026, 022) b. * sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c. * sie einem Bedürfnis entspricht; d. * die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e. * die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist. 2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes4) begutachtet.
Art. 5
Voraussetzungen der Bewilligungen 1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements3) entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn * a. * die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; 2) Heute: Verordnung vom 14. Nov. 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01) 3) Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS), auffindbar unter ikss.ch > Rechtsgundlagen (OGS 2026, 022) b. * sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c. * sie einem Bedürfnis entspricht; d. * die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e. * die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist. 2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes4) begutachtet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it