Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen
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Change 1
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höher qualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt. (3) In der Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnik und des Marketings im Rechtswesen ergänzt hat. Insbesondere wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die in Satz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen in einer Kanzlei eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. Betreuen und Unterstützen der technischen Infrastruktur, 2. Umsetzen von Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, 3. Betreuen der Inhalte von Social-Media-Plattformen, 4. Bewerten von Chancen und Risiken beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, 5. Umsetzen von Marketingstrategien unter Beachtung von Marktentwicklungen, 6. zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Gestalten und Umsetzen von dienstleistungsbezogenen Marketingkonzepten sowie 7. Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention. (4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen“.
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höher qualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt. (3) In der Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnik und des Marketings im Rechtswesen ergänzt hat. Insbesondere wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die in Satz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen in einer Kanzlei eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. Betreuen und Unterstützen der technischen Infrastruktur, 2. Umsetzen von Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, 3. Betreuen der Inhalte von Social-Media-Plattformen, 4. Bewerten von Chancen und Risiken beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, 5. Umsetzen von Marketingstrategien unter Beachtung von Marktentwicklungen, 6. zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Gestalten und Umsetzen von dienstleistungsbezogenen Marketingkonzepten sowie 7. Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention. (4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen“.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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