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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 27a Anspruch auf Vorteile

1. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. 2. Wird einer Person ein Vorteil, den dieses Abkommen vorsieht, aufgrund von Absatz 1 versagt, so betrachtet die zuständige Behörde des Vertragsstaats, die diesen Vorteil anderenfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diesen Vorteil oder andere Vorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der massgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person oder einer anderen Person diese Vorteile ohne die Transaktion oder Gestaltung gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person nach diesem Absatz einen Antrag gestellt hat, konsultiert die zuständige Behörde dieses anderen Vertragsstaats, bevor sie den Antrag ablehnt. Eingefügt durch Art. III Abs. 1 des Prot. vom 12. Juli 2024, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2025 und in Kraft seit 16. Nov. 2025 (AS 2025 768, 767; BBl 2024 3064).

Your change, as a redline

Art. 27a Anspruch auf Vorteile

1. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. 2. Wird einer Person ein Vorteil, den dieses Abkommen vorsieht, aufgrund von Absatz 1 versagt, so betrachtet die zuständige Behörde des Vertragsstaats, die diesen Vorteil anderenfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diesen Vorteil oder andere Vorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der massgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person oder einer anderen Person diese Vorteile ohne die Transaktion oder Gestaltung gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person nach diesem Absatz einen Antrag gestellt hat, konsultiert die zuständige Behörde dieses anderen Vertragsstaats, bevor sie den Antrag ablehnt. Eingefügt durch Art. III Abs. 1 des Prot. vom 12. Juli 2024, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2025 und in Kraft seit 16. Nov. 2025 (AS 2025 768, 767; BBl 2024 3064).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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