Kantonales Fischereigesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15
2. Uferbegehung * 1 Die Grundeigentümer haben die Begehung des Ufers durch Patentinhaber zu dulden, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Für daraus entstehende Schäden haften die Patentinhaber nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 2 Durch das Erstellen von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie durch den Erlass von Zutrittsverboten darf das Uferbegehungsrecht nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht werden. 3 Die Regierung kann dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote erlassen, sofern dies aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist. Art. 15a * 3. Übungsgewässer 1 Die Regierung kann zu Ausbildungszwecken Übungsgewässer ausscheiden. 2 Das Amt erlässt die für den Fischereibetrieb notwendigen Weisungen. Art. 15b * Elektrofanggeräte 1 Der Einsatz von Elektrofanggeräten bedarf einer Bewilligung des Amtes. 2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern hierfür ein ausreichender Grund vorliegt, der Geräteführer einen Ausbildungsnachweis erbringt und die vorgesehenen Geräte in einem technisch einwandfreien Zustand sind. 4. Schutz der Lebensräume
Art. 15
2. Uferbegehung * 1 Die Grundeigentümer haben die Begehung des Ufers durch Patentinhaber zu dulden, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Für daraus entstehende Schäden haften die Patentinhaber nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 2 Durch das Erstellen von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie durch den Erlass von Zutrittsverboten darf das Uferbegehungsrecht nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht werden. 3 Die Regierung kann dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote erlassen, sofern dies aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist. Art. 15a * 3. Übungsgewässer 1 Die Regierung kann zu Ausbildungszwecken Übungsgewässer ausscheiden. 2 Das Amt erlässt die für den Fischereibetrieb notwendigen Weisungen. Art. 15b * Elektrofanggeräte 1 Der Einsatz von Elektrofanggeräten bedarf einer Bewilligung des Amtes. 2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern hierfür ein ausreichender Grund vorliegt, der Geräteführer einen Ausbildungsnachweis erbringt und die vorgesehenen Geräte in einem technisch einwandfreien Zustand sind. 4. Schutz der Lebensräume
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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