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Einführung der Akademischen Berufsberatung

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Für die Berufsberatung der Maturanden sowie der übrigen Mittelschüler bei Schulschwierigkeiten wird die Akademische Berufsberatung eingeführt.

§ 2

1 Das Dienstverhältnis der akademischen Berufsberater wird vom Regierungsrat geregelt.

§ 3

1 Sofern die Beratung eines Schülers besondere Abklärungen notwendig macht, können die Angehörigen zu einem Kostenbeitrag verhalten werden.

§ 4

1 Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 12. Dezember 1968. GS 84, 206

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