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Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen

Solothurn · 416.353.652 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Einsatz der Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen.

§ 2

Weisungsbefugnis 1 Das Kantonale Amt kann ergänzende Weisungen erlassen. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission ist vorgängig anzuhören.

§ 3

Aufgabenbereich 1 Die Expertinnen und Experten: a) genehmigen die Prüfungsaufgaben und überwachen die Prüfungsorganisation; b) wohnen den Prüfungen bei; c) erstatten Bericht über den Prüfungsverlauf zu Handen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin; d) nehmen an den Sitzungen der Prüfungskommission teil; e) führen die Evaluation der Prüfungen durch, indem sie feststellen, ob die durchgeführten Prüfungen den bestehenden Lehrplänen und Weisungen gebührend Rechnung getragen haben und welche Verbesserungen im Hinblick auf künftige Prüfungen zu realisieren sind. 1) SR 412.10. 2) SR 412.103.1. 3) BGS 416.111. 4) BGS 416.353.651. 5) BGS 126.1. GS 94, 777 416.353.652

§ 4

Rekrutierung 1 Die Expertinnen und Experten rekrutieren sich vorzugsweise aus dem Lehrkörper der Fachhochschulen und Mittelschulen.

§ 5

Entschädigung 1 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungskommission nach § 3 richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 20021).

§ 6

Anspruch auf Entschädigung 1 Externe Experten haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5. 2 Staatsangestellte haben nur Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5, wenn die Expertentätigkeit nicht von Amtes wegen ausgeübt und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wird.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. Juni 1999 unbenutzt abgelaufen. 1) BGS 126.511.31. 416.353.652 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.09.2002 01.01.2003 § 5 totalrevidiert - 416.353.652 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 5 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

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