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7 provisions
Art. 1
Gegenstand des Reglements
1 Das vorliegende Reglement (nachfolgend: Reglement) enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr (nachfolgend: das Gesetz), soweit diese nicht in
Sondergesetzen enthalten sind.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Die für die Mobilität zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) ist
für die Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Subventionen und
zur Unterstützung von Fördermassnahmen zuständig, die im Gesetz vorgesehen sind.
2 Sie unterliegt in Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen dem Gesetz
über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren
Kontrolle (FHG).
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Verfahren
1 Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen oder Unterstützung von Fördermassnahmen sind an die Dienststelle zu richten.
2 Die Anträge müssen insbesondere und vor allem enthalten:
a) die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers;
b) die Beschreibung des Projekts;
c) den Finanzierungsplan;
d) den vorläufigen Zeitplan für die Arbeiten oder die Fördermassnahme;
e) alle anderen Dokumente, die gemäss dem diesbezüglichen Kantons-
oder Bundesgesetz erforderlich sind.
3 Jede Gewährung einer Subvention oder Unterstützung von Fördermassnahmen kann an Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Die Auszahlung der Subvention oder der Unterstützung für die Fördermassnahmen erfolgt auf der Grundlage der Teil- und Gesamtabrechnung.
5 Die Gesuchsteller respektive die Beitragsempfänger müssen der Dienststelle alle Informationen liefern, die für die Prüfung des Gesuchs respektive
die Kontrolle der Subventionierung oder der Unterstützung der Fördermassnahmen erforderlich sind.
2 Mobilitäts- und Transportarten
2.1 Alltagslangsamverkehr und Mobilität von besonderer Bedeutung
Art. 4
Alltagslangsamverkehr
1 Zum Alltagslangsamverkehr gehören unter anderem die Mikromobilität,
einschliesslich fahrzeugähnlicher Geräte und andere verwandte Verkehrsarten:
a) Infrastrukturen, darunter insbesondere die Entwicklung, Instandhaltung
und die damit verbundenen Biodiversitätsvorkehrungen für den Alltagslangsamverkehr (einschliesslich Parkplätze oder Stadtmobiliar);
b) Rollmaterial;
c) die Rahmenbedingungen für alle Verkehrsarten des Alltagslangsamverkehrs.
Art. 5
Mobilität von besonderer Bedeutung
1 In Bezug auf den Personenverkehr gehören zur Mobilität von besonderer
Bedeutung namentlich:
a) Verkehrsinfrastruktur (z.B.: Brücken zur Unterstützung einer öffentlichen Verkehrslinie);
b) Seilbahnverbindungen zwischen Tal und Berg oder Mittelgebirge und
Berg, die vorwiegend den Bedürfnissen des Regional- oder Stadtverkehrs entsprechen;
c) Seilbahnverbindungen für Ortschaften mit weniger als 100
Einwohnern, wenn diese die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. die Anlage muss der Öffentlichkeit zugänglich sein,
2. die Bergstation dient der Erschliessung von eingezontem Bauland und ganzjährig bewohntem Wohngebiet,
3. Pendlerfahrten sind das ganze Jahr über mit der Seilbahn möglich, mindestens während der folgenden 3 zweistündigen Zeitfenster, wobei eine Verschiebung dieser Zeitfenster um bis zu 60
Minuten zulässig ist: morgens von 6:00 bis 8:00 Uhr, mittags von
11:30 bis 13:30 Uhr und abends von 17:00 bis 19:00 Uhr,
4. während dieser Zeitfenster müssen mindestens zwei Kurse pro
Richtung angeboten werden,
5. es darf keine Doppelerschliessung durch den öffentlichen Verkehr bestehen,
6. der Kauf von Einzelfahrausweisen muss möglich sein,
7. der Jahresfahrplan ist daher dem für Mobilität zuständigen Departement zu unterbreiten, welcher ihn zu genehmigen hat, ehe
die Leistung realisiert und subventioniert werden kann,
8. eine Abrechnung der jährlichen Betriebskosten für diese Dienstleistung muss präsentiert werden,
9. die Subvention wird proportional gekürzt, wenn das Angebot
nicht während des ganzen Jahres aufrechterhalten wird;
d) saisonaler Schienen-, Strassen- oder Seeverkehr (z.B.: Alpenpass im
Sommer, touristischer Abschnitt in Verbindung mit einer regionalen
Personenverkehrslinie, See-Shuttle);
e) die modalen Schnittstellen und die dazugehörige Infrastruktur;
f) Interkantonaler oder internationaler Verkehr, der nicht ganzjährig
betrieben wird;
g) innovative Verkehrsarten (z.B.: autonome Shuttles);
h) nachhaltige Verkehrsarten im Personenverkehr, die über eine kantonale Konzession/Genehmigung verfügen (z.B.: kohlenstoffarme Fahrzeuge).
2 In Bezug auf den Personenverkehr gehören zur Mobilität von besonderer
Bedeutung namentlich:
a) Autoverlad: Lötschberg, Simplon und Furka;
b) modale Schnittstellen, die eine Optimierung der logistischen Transportketten auf nationaler oder internationaler Ebene ermöglichen (z.B.:
kombinierte Terminals Schiene-Strasse, Güterterminals Strasse-Feinverteilung in "autofreien" Ortschaften);
c) innovative Formen des Güterverkehrs;
d) nachhaltige Verkehrsarten in Bezug auf Güter (z.B.: kohlenstoffarme
Fahrzeuge).
Art. 6
Subventionen
1 Die Kriterien für die Gewährung von Investitionssubventionen im Bereich
des Alltagslangsamverkehrs und von Investitions- und Betriebsbeiträgen im
Bereich der Mobilität von besonderer Bedeutung werden auf der Grundlage
des kantonalen Interesses, der Bedeutung der Route und der Höhe der Investition festgelegt.
2 Der Gesamtprozentsatz der Investitionssubventionen im Bereich des Alltagslangsamverkehrs stellt die Summe der 3 Prozentsätze dar, die sich auf
die oben genannten Kriterien beziehen und wie folgt definiert sind:
3 Der Gesamtprozentsatz der Subvention von Investitions- und Betriebskosten im Bereich für Mobilität von besonderer Bedeutung ist die Summe der 3
Prozentsätze, die sich auf die oben genannten Kriterien beziehen, mit Ausnahme von Seilbahnverbindungen für Ortschaften mit weniger als 100
Einwohnern und saisonalen touristischen Streckenabschnitten, die mit einer
regionalen Personenverkehrslinie verbunden sind, oder von Linien, die Ortschaften mit weniger als 100 Einwohnern bedienen. Diese Kriterien sind wie
folgt definiert:
4 Die Höhe der vom Antragsteller zu tragenden Kosten (Art. 27 Abs. 3 Gö-
VALV) für Seilbahnverbindungen für Ortschaften mit weniger als 100
Einwohnern, die als Mobilität von besonderer Bedeutung anerkannt sind und
die Bedingungen erfüllen, wird auf der Grundlage einer jährlichen Pauschale
von 250’000 Schweizer Franken berechnet, von der 75 Prozent vom Kanton
getragen werden.
Art. 7
Fördermassnahmen
1 Als Förderung der Nutzung des Alltagslangsamverkehrs im Sinne des Gesetzes gelten Anreizkampagnen wie das Bike-Check-Projekt, die Pedibus-
Kampagne und die Unterstützung von Studien, Forschungen und Tests im
akademischen Rahmen (unter anderem ETH und Fachhochschulen).
2 Als Förderung der Nutzung von Mobilität von besonderer Bedeutung im
Sinne des Gesetzes gelten Anreizkampagnen wie das Projekt "Luft Reinhaltung", das Projekt "Les jeunes à ski" und das Projekt "Pass 13*".
3 Die Fördermassnahmen werden gemäss dem Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten (GORBG) und
mittels des Bewertungsinstruments Kompass 21 nach den Kriterien der
nachhaltigen Entwicklung bewertet.
4 Die Dienststelle kann auch andere Kriterien in Betracht ziehen, namentlich:
a) Territorialität: Die Massnahme muss kantonal sein oder in mehreren
Gebieten des Kantonsterritoriums umgesetzt werden können;
b) Umfang der potenziellen Begünstigten: Die Massnahme muss eine
grosse Anzahl potenzieller Nutzer erreichen;
c) Subsidiarität: Wenn ein anderer Akteur das Projekt tragen kann, tritt
der Kanton nicht an dessen Stelle;
d) Potenzielle langfristige Wirkung: Die Massnahme muss Auswirkungen
haben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken können;
e) Gemeinnützigkeit: die Massnahme muss der Allgemeinheit und nicht
Einzelinteressen dienen, oder
f) innovativer Charakter.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.05.2023 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-063
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.05.2023 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-063