§ 1
1 Dem Verein für die Kolonie Herdern in Herdern (TG) wird für die Sanierung und den Ausbau seiner Heim- und Wiedereingliederungsstätte für psychisch und körperlich behinderte Männer ein Baubeitrag von Fr. 280 000.–gewährt.
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1 Dem Verein für die Kolonie Herdern in Herdern (TG) wird für die Sanierung und den Ausbau seiner Heim- und Wiedereingliederungsstätte für psychisch und körperlich behinderte Männer ein Baubeitrag von Fr. 280 000.–gewährt.
1 Die Gewährung des Beitrages erfolgt unter der Bedingung, dass der Verein für die Kolonie Herdern sich verpflichtet, für Einwohner aus dem Kanton Zug mindestens vier Heimplätze zur Verfügung zu halten. 2 Der Regierungsrat wird beauftragt, mit dem Verein für die Kolonie Herdern eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen.
1 Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. 2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen. 1) BGS 111.1 GS 21, 107 1 868.73 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.12.1977 15.12.1977 Erlass Erstfassung GS 21, 107 868.73 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.12.1977 15.12.1977 Erstfassung GS 21, 107