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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

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Art. 19 Zuständigkeit

§ 1. Die Mitgliedstaaten richten ihre Anträge auf Änderung des Übereinkommens an das Zentralamt, das sie unverzüglich den Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt. § 2. Die Generalversammlung entscheidet über Anträge auf Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens, die in den §§ 3 und 4 nicht vorgesehen sind. Ein Antrag auf Änderung kann nur mit Zustimmung eines Drittels der Mitgliedstaaten auf die Tagesordnung einer Tagung der Generalversammlung gesetzt werden. Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in Artikel 6 § 5 vorgesehenen Mehrheit feststellen, dass ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen steht, für deren Änderung gemäss § 3 der Revisionsausschuss zuständig ist. In diesem Fall ist die Generalversammlung auch für die Entscheidung über die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen zuständig. § 3. Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäss § 2 Absatz 3 entscheidet der Revisionsausschuss über Anträge auf Änderung der nachstehend aufgeführten Bestimmungen: a) Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung; b) Einheitliche Rechtsvorschriften CIV:– Artikel I § 3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 (ohne § 2), 6, 9 bis 14, 15 (ohne § 6), 16 bis 21, 22 § 3, Artikel 23 bis 25, 37, 43 (ohne die §§ 2 und 4), 48, 49, 56 bis 58, 61; – die in Rechnungseinheiten festgesetzten Beträge in den Artikeln 30, 31, 38, 40 und 41, wenn die Änderung zu einer Erhöhung dieser Beträge führen würde; c) Einheitliche Rechtsvorschriften CIM:– Artikel 1 § 2, Artikel 3 §§ 2 bis 5, Artikel 4, 5, 6 (ohne § 3), 7, 8, 11 bis 13, 14 (ohne § 7), 15 bis 17, 19 (ohne § 4), 20 (ohne § 3), 21 bis 24, 25 (ohne § 3), 26 (ohne § 2), 27, 28 §§ 3 und 6, Artikel 29, 30 (ohne § 3), 31, 32 (ohne § 3), 33 (ohne § 5), 34, 38, 39, 41, 45, 46, 47 (ohne § 3), 48 – soweit eine Anpassung an das internationale Seefrachtrecht angestrebt wird –, 52, 53, 59 bis 61, 64 und 65; – der in Rechnungseinheiten festgesetzte Betrag in Artikel 40, wenn die Änderung zu einer Erhöhung dieses Betrages führen würde; – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP), Anlage II; – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo), Anlage III; – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Expressgut (RIEx) Anlage IV. § 4. Der Fachausschuss entscheidet über Anträge auf Änderung der Bestimmungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Bereinigt gemäss Art. I Ziff. 6 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

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Art. 19 Zuständigkeit

§ 1. Die Mitgliedstaaten richten ihre Anträge auf Änderung des Übereinkommens an das Zentralamt, das sie unverzüglich den Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt. § 2. Die Generalversammlung entscheidet über Anträge auf Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens, die in den §§ 3 und 4 nicht vorgesehen sind. Ein Antrag auf Änderung kann nur mit Zustimmung eines Drittels der Mitgliedstaaten auf die Tagesordnung einer Tagung der Generalversammlung gesetzt werden. Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in Artikel 6 § 5 vorgesehenen Mehrheit feststellen, dass ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen steht, für deren Änderung gemäss § 3 der Revisionsausschuss zuständig ist. In diesem Fall ist die Generalversammlung auch für die Entscheidung über die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen zuständig. § 3. Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäss § 2 Absatz 3 entscheidet der Revisionsausschuss über Anträge auf Änderung der nachstehend aufgeführten Bestimmungen: a) Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung; b) Einheitliche Rechtsvorschriften CIV:– Artikel I § 3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 (ohne § 2), 6, 9 bis 14, 15 (ohne § 6), 16 bis 21, 22 § 3, Artikel 23 bis 25, 37, 43 (ohne die §§ 2 und 4), 48, 49, 56 bis 58, 61; – die in Rechnungseinheiten festgesetzten Beträge in den Artikeln 30, 31, 38, 40 und 41, wenn die Änderung zu einer Erhöhung dieser Beträge führen würde; c) Einheitliche Rechtsvorschriften CIM:– Artikel 1 § 2, Artikel 3 §§ 2 bis 5, Artikel 4, 5, 6 (ohne § 3), 7, 8, 11 bis 13, 14 (ohne § 7), 15 bis 17, 19 (ohne § 4), 20 (ohne § 3), 21 bis 24, 25 (ohne § 3), 26 (ohne § 2), 27, 28 §§ 3 und 6, Artikel 29, 30 (ohne § 3), 31, 32 (ohne § 3), 33 (ohne § 5), 34, 38, 39, 41, 45, 46, 47 (ohne § 3), 48 – soweit eine Anpassung an das internationale Seefrachtrecht angestrebt wird –, 52, 53, 59 bis 61, 64 und 65; – der in Rechnungseinheiten festgesetzte Betrag in Artikel 40, wenn die Änderung zu einer Erhöhung dieses Betrages führen würde; – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP), Anlage II; – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo), Anlage III; – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Expressgut (RIEx) Anlage IV. § 4. Der Fachausschuss entscheidet über Anträge auf Änderung der Bestimmungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Bereinigt gemäss Art. I Ziff. 6 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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