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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Einheitliche Rechtsvorschriften CIV und CIM

§ 1. Auf durchgehende internationale Beförderungen sind anzuwenden: – die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV)» (Anhang A zum Übereinkommen); – die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)» (Anhang B zum Übereinkommen). § 2. Die in Artikel 2 § 1 und § 2 Absatz 1 genannten Linien, auf denen diese Beförderungen durchgeführt werden, sind in zwei Listen einzutragen: Liste der Linien CIV und Liste der Linien CIM. § 3. Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bezeichneten, in diese Listen eingetragenen Linien betreiben, haben dieselben Rechte und Pflichten, wie sie den Eisenbahnen durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM übertragen sind, vorbehaltlich der Abweichungen, die sich aus den besonderen Betriebsbedingungen jeder Beförderungsart ergeben und die wie Tarife veröffentlicht sind. Diese Abweichungen dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen beziehen. § 4. Die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM sind mit ihren Anlagen Bestandteil des Übereinkommens. Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339). Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

Your change, as a redline

Art. 3 Einheitliche Rechtsvorschriften CIV und CIM

§ 1. Auf durchgehende internationale Beförderungen sind anzuwenden: – die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV)» (Anhang A zum Übereinkommen); – die «Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)» (Anhang B zum Übereinkommen). § 2. Die in Artikel 2 § 1 und § 2 Absatz 1 genannten Linien, auf denen diese Beförderungen durchgeführt werden, sind in zwei Listen einzutragen: Liste der Linien CIV und Liste der Linien CIM. § 3. Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bezeichneten, in diese Listen eingetragenen Linien betreiben, haben dieselben Rechte und Pflichten, wie sie den Eisenbahnen durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM übertragen sind, vorbehaltlich der Abweichungen, die sich aus den besonderen Betriebsbedingungen jeder Beförderungsart ergeben und die wie Tarife veröffentlicht sind. Diese Abweichungen dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen beziehen. § 4. Die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM sind mit ihren Anlagen Bestandteil des Übereinkommens. Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339). Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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