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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Zentralamt

§ 1. Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr besorgt die Sekretariatsgeschäfte der Organisation. § 2. Das Zentralamt hat insbesondere: a) die Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisation übertragen werden; b) die Anträge auf Änderung des Übereinkommens zur Behandlung vorzubereiten, wobei gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden; c) die Ausschüsse einzuberufen; d) den Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagungen der verschiedenen Organe zu übermitteln; e) die in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Listen der Linien auf dem Laufenden zu halten und zu veröffentlichen; f) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Beförderungsunternehmen entgegenzunehmen und sie gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten und Beförderungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen; g) eine Rechtsprechungskartei auf dem Laufenden zu halten und zu veröffentlichen; h) eine Zeitschrift herauszugeben; i) die Organisation bei anderen internationalen Organisationen zu vertreten, die für Fragen zuständig sind, die mit den von der Organisation verfolgten Zielen zusammenhängen; j) den jährlichen Voranschlag der Organisation auszuarbeiten und ihn dem Verwaltungsausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten; k) die Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen; l) auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder eines Beförderungsunternehmens durch Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen den betreffenden Staaten oder Unternehmen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu schlichten; m) auf Ersuchen der beteiligten Parteien – Mitgliedstaaten, Beförderungsunternehmen oder Benutzer – bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Gutachten abzugeben; n) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäss Titel III mitzuwirken; o) die durch den internationalen Verkehr bedingten finanziellen Beziehungen zwischen Beförderungsunternehmen sowie die Einziehung unbezahlter Forderungen zu erleichtern. § 3. Die Zeitschrift enthält die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen sowie Abhandlungen, Gerichtsurteile und Informationen, die für die Auslegung, die Anwendung und die Entwicklung des Eisenbahnbeförderungsrechtes von Bedeutung sind; die Zeitschrift erscheint in den Arbeitssprachen.

Your change, as a redline

Art. 9 Zentralamt

§ 1. Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr besorgt die Sekretariatsgeschäfte der Organisation. § 2. Das Zentralamt hat insbesondere: a) die Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisation übertragen werden; b) die Anträge auf Änderung des Übereinkommens zur Behandlung vorzubereiten, wobei gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden; c) die Ausschüsse einzuberufen; d) den Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagungen der verschiedenen Organe zu übermitteln; e) die in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Listen der Linien auf dem Laufenden zu halten und zu veröffentlichen; f) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Beförderungsunternehmen entgegenzunehmen und sie gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten und Beförderungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen; g) eine Rechtsprechungskartei auf dem Laufenden zu halten und zu veröffentlichen; h) eine Zeitschrift herauszugeben; i) die Organisation bei anderen internationalen Organisationen zu vertreten, die für Fragen zuständig sind, die mit den von der Organisation verfolgten Zielen zusammenhängen; j) den jährlichen Voranschlag der Organisation auszuarbeiten und ihn dem Verwaltungsausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten; k) die Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen; l) auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder eines Beförderungsunternehmens durch Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen den betreffenden Staaten oder Unternehmen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu schlichten; m) auf Ersuchen der beteiligten Parteien – Mitgliedstaaten, Beförderungsunternehmen oder Benutzer – bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Gutachten abzugeben; n) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäss Titel III mitzuwirken; o) die durch den internationalen Verkehr bedingten finanziellen Beziehungen zwischen Beförderungsunternehmen sowie die Einziehung unbezahlter Forderungen zu erleichtern. § 3. Die Zeitschrift enthält die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen sowie Abhandlungen, Gerichtsurteile und Informationen, die für die Auslegung, die Anwendung und die Entwicklung des Eisenbahnbeförderungsrechtes von Bedeutung sind; die Zeitschrift erscheint in den Arbeitssprachen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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