§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die gemäss Artikel 60 oder 61 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmässigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der erstgenannten Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt.
§ 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
§ 3. Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befasst ist, zu entscheiden.
§ 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.
§ 5. Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Frachtvertrag Berechtigte angestrengt hat.
Art. 63 Zuständigkeit beim Rückgriff
§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für solche Klagen ausschliesslich zuständig.
§ 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die Wahl unter den gemäss § 1 zuständigen Gerichten.
Art. 64 Vereinbarungen über den Rückgriff
Die Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über den gegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 62 § 5, abweichen.
Art. 65 Vorübergehende Abweichungen
§ 1. Könnte die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Staates grosse Schwierigkeiten bei der Anwendung des Titels VI hervorrufen, so können zwei oder mehrere andere Staaten durch Vereinbarungen von den Artikeln 15,17 und 30 abweichen, indem sie für den Verkehr mit dem sich in Schwierigkeiten befindenden Staat beschliessen, dass:
a) für Sendungen aus jedem dieser Staaten die Kosten bis zu den Grenzen des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates, aber nicht darüber hinaus, in jedem Fall vom Absender übernommen werden müssen;
b) für Sendungen nach jedem dieser Staaten die Kosten bis zu den Grenzen des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates, aber nicht darüber hinaus, in jedem Fall vom Absender übernommen werden müssen;
c) Sendungen nach oder aus dem sich in Schwierigkeiten befindenden Staat weder mit Nachnahme noch mit Barvorschüssen belastet werden dürfen, oder dass diese nur bis zu bestimmten Beträgen zugelassen sind;
d) der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich des Bestimmungslandes, der Zahlung der Kosten und der Nachnahme nicht abändern darf.
§ 2. Unter den in § 1 festgesetzten Bedingungen und mit der Ermächtigung ihrer Regierungen können die Eisenbahnen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates in Beziehung stehen, vereinbaren, in ihrem gegenseitigen Verkehr mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates von den Artikeln 15, 17, 30 und 31 abzuweichen.
Eine solche Abweichung wird mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Eisenbahnen beschlossen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates in Beziehung stehen.
§ 3. Die gemäss den §§ 1 und 2 getroffenen Massnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt.
Die in § 1 genannten Massnahmen treten frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über diese Massnahmen.
Die in § 2 genannten Massnahmen treten frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag in Kraft, an dem sie in den beteiligten Staaten veröffentlicht worden sind.
§ 4. Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Massnahmen nicht betroffen.
§ 5. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Staat einseitige Massnahmen gemäss Artikel 3 § 4 Buchstabe b) ergreifen.
Art. 66 Abweichungen
Die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung besonderer Verträge, wie etwa die Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.