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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

Confederation · 0.742.403.1 · treaty

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Contents: 165 provisions
  1. Art. 1 Zwischenstaatliche Organisation
  2. Art. 2 Zweck der Organisation
  3. Art. 3 Einheitliche Rechtsvorschriften CIV und CIM
  4. Art. 4 Begriffsbestimmung «Übereinkommen»
  5. Art. 5 Organe
  6. Art. 6 Generalversammlung
  7. Art. 7 Verwaltungsausschuss
  8. Art. 8 Ausschüsse
  9. Art. 9 Zentralamt
  10. Art. 10 Listen der Linien
  11. Art. 11 Finanzen
  12. Art. 12 Zuständigkeit
  13. Art. 13 Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei
  14. Art. 14 Schiedsrichter
  15. Art. 15 Verfahren. Kosten
  16. Art. 16 Verjährung. Vollstreckbarkeit
  17. Art. 17 Einziehung unbezahlter Forderungen zwischen Beförderungsuntemehmen
  18. Art. 18 Urteile. Arrest und Pfändung. Sicherheitsleistung
  19. Art. 19 Zuständigkeit
  20. Art. 20 Beschlüsse der Generalversammlung
  21. Art. 21 Beschlüsse der Ausschüsse
  22. Art. 22 Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung des Übereinkommens
  23. Art. 23 Beitritt zum Übereinkommen
  24. Art. 24 Inkraftsetzung des Übereinkommens
  25. Art. 25 Kündigung des Übereinkommens
  26. Art. 26 Aufgaben der Depositarregierung
  27. Art. 27 Vorbehalte zum Übereinkommen
  28. Art. 28 Wortlaut des Übereinkommens
  29. Art. 1
  30. Art. 2
  31. Art. 3
  32. Art. 4
  33. Art. 5
  34. Art. 6
  35. Art. 7
  36. Art. 8
  37. Art. 9
  38. Art. 1 Anwendungsbereich
  39. Art. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  40. Art. 3 Vorbehalt über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden
  41. Art. 4 Beförderungspflicht
  42. Art. 5 Tarife. Sonderabmachungen
  43. Art. 6 Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen
  44. Art. 7 Zusatzbestimmungen
  45. Art. 8 Landesrecht
  46. Art. 9 Fahrpläne und Benutzung der Züge
  47. Art. 10 Ausschluss von der Beförderung. Bedingungsweise Zulassung
  48. Art. 11 Fahrausweise
  49. Art. 12 Berechtigung zur Fahrt. Reisender ohne gültigen Fahrausweis
  50. Art. 13 Fahrpreisermässigung für Kinder
  51. Art. 14 Benutzung der Plätze
  52. Art. 15 Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die Personenwagen
  53. Art. 16 Versäumung des Anschlusses. Ausfall von Zügen
  54. Art. 17 Zugelassene Gegenstände
  55. Art. 18 Ausgeschlossene Gegenstände
  56. Art. 19 Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks
  57. Art. 20 Gepäckschein
  58. Art. 21 Zustand, Beschaffenheit, Verpackung und Kennzeichnung des Reisegepäcks
  59. Art. 22 Verantwortlichkeit des Reisenden. Nachprüfung. Zuschlag
  60. Art. 23 Auslieferung
  61. Art. 24 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
  62. Art. 25 Erstattung und Nachzahlung
  63. Art. 26 Haftungsgrund
  64. Art. 27 Schadenersatz bei Tötung
  65. Art. 28 Schadenersatz bei Verletzung
  66. Art. 29 Ersatz anderer Schäden
  67. Art. 30 Form und Beschränkung des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
  68. Art. 31 Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen
  69. Art. 32 Verbot von Haftungsbeschränkungen
  70. Art. 33 Gemischte Beförderungen
  71. Art. 34 Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
  72. Art. 35 Umfang der Haftung
  73. Art. 36 Beweislast
  74. Art. 37 Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks
  75. Art. 38 Entschädigung bei Verlust
  76. Art. 39 Entschädigung bei Beschädigung
  77. Art. 40 Entschädigung bei verspäteter Auslieferung
  78. Art. 41 Kraftfahrzeuge
  79. Art. 42 Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung
  80. Art. 43 Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung
  81. Art. 44 Haftung bei einem nuklearen Ereignis
  82. Art. 45 Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
  83. Art. 46 Sonstige Ansprüche
  84. Art. 47 Sonderbestimmungen
  85. Art. 48 Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks
  86. Art. 49 Reklamationen
  87. Art. 50 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen
  88. Art. 51 Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
  89. Art. 52 Zuständigkeit
  90. Art. 53 Erlöschen der Ansprüche aus der Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden
  91. Art. 54 Erlöschen der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag
  92. Art. 55 Verjährung der Ansprüche
  93. Art. 56 Abrechnung unter den Eisenbahnen
  94. Art. 57 Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung
  95. Art. 58 Rückgriff bei verspäteter Auslieferung
  96. Art. 59 Rückgriffsverfahren
  97. Art. 60 Zuständigkeit beim Rückgriff
  98. Art. 61 Vereinbarungen über den Rückgriff
  99. Art. 62 Abweichungen
  100. Art. 1 Anwendungsbereich
  101. Art. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  102. Art. 3 Beförderungspflicht
  103. Art. 4 Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
  104. Art. 5 Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände
  105. Art. 6 Tarife. Sonderabmachungen
  106. Art. 7 Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen
  107. Art. 8 Besondere Bestimmungen für bestimmte Beförderungen
  108. Art. 9 Zusatzbestimmungen
  109. Art. 10 Landesrecht
  110. Art. 11 Abschluss des Frachtvertrages
  111. Art. 12 Frachtbrief
  112. Art. 13 Inhalt des Frachtbriefes
  113. Art. 14 Beförderungsweg und anzuwendende Tarife
  114. Art. 15 Zahlung der Kosten
  115. Art. 16 Interesse an der Lieferung
  116. Art. 17 Nachnahme und Barvorschuss
  117. Art. 18 Haftung für die Angaben im Frachtbrief
  118. Art. 19 Zustand, Verpackung und Kennzeichnung des Gutes
  119. Art. 20 Auflieferung und Verladung des Gutes
  120. Art. 21 Nachprüfung
  121. Art. 22 Feststellen der Masse und der Stückzahl
  122. Art. 23 Überschreitung der Lastgrenze
  123. Art. 24 Frachtzuschläge
  124. Art. 25 Papiere für die Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften. Zollverschluss
  125. Art. 26 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
  126. Art. 27 Lieferfristen
  127. Art. 28 Ablieferung
  128. Art. 29 Richtigstellung erhobener Kosten
  129. Art. 30 Abänderung durch den Absender
  130. Art. 31 Abänderung durch den Empfänger
  131. Art. 32 Ausführung der nachträglichen Verfügungen
  132. Art. 33 Beförderungshindernis
  133. Art. 34 Ablieferungshindernis
  134. Art. 35 Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
  135. Art. 36 Umfang der Haftung
  136. Art. 37 Beweislast
  137. Art. 38 Vermutung bei Neuaufgabe
  138. Art. 39 Vermutung für den Verlust des Gutes
  139. Art. 40 Entschädigung bei Verlust
  140. Art. 41 Haftung bei Schwund
  141. Art. 42 Entschädigung bei Beschädigung
  142. Art. 43 Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
  143. Art. 44 Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung
  144. Art. 45 Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife
  145. Art. 46 Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung
  146. Art. 47 Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung
  147. Art. 48 Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr
  148. Art. 49 Haftung bei einem nuklearen Ereignis
  149. Art. 50 Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
  150. Art. 51 Sonstige Ansprüche
  151. Art. 52 Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung
  152. Art. 53 Reklamationen
  153. Art. 54 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen
  154. Art. 55 Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
  155. Art. 56 Zuständigkeit
  156. Art. 57 Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
  157. Art. 58 Verjährung der Ansprüche
  158. Art. 59 Abrechnung unter den Eisenbahnen
  159. Art. 60 Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung
  160. Art. 61 Rückgriff bei Überschreitung der Lieferfrist
  161. Art. 62 Rückgriffsverfahren
  162. Art. 63 Zuständigkeit beim Rückgriff
  163. Art. 64 Vereinbarungen über den Rückgriff
  164. Art. 65 Vorübergehende Abweichungen
  165. Art. 66 Abweichungen

165 provisions

Art. 62 Rückgriffsverfahren

§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die gemäss Artikel 60 oder 61 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmässigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der erstgenannten Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt. § 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen. § 3. Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befasst ist, zu entscheiden. § 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu. § 5. Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Frachtvertrag Berechtigte angestrengt hat.

Art. 63 Zuständigkeit beim Rückgriff

§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für solche Klagen ausschliesslich zuständig. § 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die Wahl unter den gemäss § 1 zuständigen Gerichten.

Art. 64 Vereinbarungen über den Rückgriff

Die Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über den gegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 62 § 5, abweichen.

Art. 65 Vorübergehende Abweichungen

§ 1. Könnte die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Staates grosse Schwierigkeiten bei der Anwendung des Titels VI hervorrufen, so können zwei oder mehrere andere Staaten durch Vereinbarungen von den Artikeln 15,17 und 30 abweichen, indem sie für den Verkehr mit dem sich in Schwierigkeiten befindenden Staat beschliessen, dass: a) für Sendungen aus jedem dieser Staaten die Kosten bis zu den Grenzen des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates, aber nicht darüber hinaus, in jedem Fall vom Absender übernommen werden müssen; b) für Sendungen nach jedem dieser Staaten die Kosten bis zu den Grenzen des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates, aber nicht darüber hinaus, in jedem Fall vom Absender übernommen werden müssen; c) Sendungen nach oder aus dem sich in Schwierigkeiten befindenden Staat weder mit Nachnahme noch mit Barvorschüssen belastet werden dürfen, oder dass diese nur bis zu bestimmten Beträgen zugelassen sind; d) der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich des Bestimmungslandes, der Zahlung der Kosten und der Nachnahme nicht abändern darf. § 2. Unter den in § 1 festgesetzten Bedingungen und mit der Ermächtigung ihrer Regierungen können die Eisenbahnen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates in Beziehung stehen, vereinbaren, in ihrem gegenseitigen Verkehr mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates von den Artikeln 15, 17, 30 und 31 abzuweichen. Eine solche Abweichung wird mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Eisenbahnen beschlossen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates in Beziehung stehen. § 3. Die gemäss den §§ 1 und 2 getroffenen Massnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt. Die in § 1 genannten Massnahmen treten frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über diese Massnahmen. Die in § 2 genannten Massnahmen treten frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag in Kraft, an dem sie in den beteiligten Staaten veröffentlicht worden sind. § 4. Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Massnahmen nicht betroffen. § 5. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Staat einseitige Massnahmen gemäss Artikel 3 § 4 Buchstabe b) ergreifen.

Art. 66 Abweichungen

Die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung besonderer Verträge, wie etwa die Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.

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