Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
C. Vernehmlassung, Aktenauflage 1 Die Beschwerdeschrift wird der beschwerdebeklagten Behörde sowie den weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung zugestellt. 2 Replik und Duplik sind nur zulässig, soweit sie vom Präsidenten angeordnet oder den Parteien auf Gesuch hin bewilligt werden. 3 Die beschwerdebeklagte Behörde hat mit der Vernehmlassung sämtliche in der Sache ergangenen Akten dem Gericht aufzulegen. 4 Bei Bedarf kann der Präsident weitere Akten einverlangen oder direkt von Dritten beiziehen. Art. 11 * D. Augenschein, mündliche Parteiverhandlung 1 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien einen Augenschein oder eine mündliche Parteiverhandlung durchführen. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen, oder wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Art. 12 * E. Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident des Verwaltungsgerichtes auf Antrag einer Partei dies beschliesst. 2 Die Beschwerde nach Art. 12 der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Januar 20024) hat aufschiebende Wirkung; der Präsident des Verwaltungsgerichtes kann die aufschiebende Wirkung entziehen. 3 Der Entscheid des Präsidenten kann innert 5 Tagen schriftlich an das Gesamtgericht weitergezogen werden. 4) GDB 771.4 Art. 13 * F. Feststellung des Sachverhalts 1 Das Verwaltungsgericht prüft den Sachverhalt frei.
Art. 10
C. Vernehmlassung, Aktenauflage 1 Die Beschwerdeschrift wird der beschwerdebeklagten Behörde sowie den weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung zugestellt. 2 Replik und Duplik sind nur zulässig, soweit sie vom Präsidenten angeordnet oder den Parteien auf Gesuch hin bewilligt werden. 3 Die beschwerdebeklagte Behörde hat mit der Vernehmlassung sämtliche in der Sache ergangenen Akten dem Gericht aufzulegen. 4 Bei Bedarf kann der Präsident weitere Akten einverlangen oder direkt von Dritten beiziehen. Art. 11 * D. Augenschein, mündliche Parteiverhandlung 1 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien einen Augenschein oder eine mündliche Parteiverhandlung durchführen. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen, oder wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Art. 12 * E. Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident des Verwaltungsgerichtes auf Antrag einer Partei dies beschliesst. 2 Die Beschwerde nach Art. 12 der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Januar 20024) hat aufschiebende Wirkung; der Präsident des Verwaltungsgerichtes kann die aufschiebende Wirkung entziehen. 3 Der Entscheid des Präsidenten kann innert 5 Tagen schriftlich an das Gesamtgericht weitergezogen werden. 4) GDB 771.4 Art. 13 * F. Feststellung des Sachverhalts 1 Das Verwaltungsgericht prüft den Sachverhalt frei.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it