Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14
G. Entscheid 1 Das Verwaltungsgericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinaus gehen. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden. 1a … * 2 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf, entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück; hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, kann es die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz entschieden hat. 3 Die Entscheide werden, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien und den Bundesbehörden, wo diese zur Beschwerde berechtigt sind oder es das Bundesrecht vorsieht, eröffnet. * 4 Die Entscheide können ohne Begründung eröffnet werden. In diesem Fall ist Art. 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes5) anwendbar. * 4. Ergänzendes Recht * Art. 15 * Verweisung auf Zivilprozessordnung 1 Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, gilt die Zivilprozessordnung6) sinngemäss, insbesondere betreffend: a. Ausstand; b. Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung; c. Prozessdisziplin; d. unentgeltliche Rechtspflege; e. Vorschusspflicht; f. Fristen; g. Beweisrecht; h. Erläuterung; i. Revision. 5) SR 173.110 6) SR 272 5. Kosten *
Art. 14
G. Entscheid 1 Das Verwaltungsgericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinaus gehen. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden. 1a … * 2 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf, entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück; hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, kann es die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz entschieden hat. 3 Die Entscheide werden, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien und den Bundesbehörden, wo diese zur Beschwerde berechtigt sind oder es das Bundesrecht vorsieht, eröffnet. * 4 Die Entscheide können ohne Begründung eröffnet werden. In diesem Fall ist Art. 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes5) anwendbar. * 4. Ergänzendes Recht * Art. 15 * Verweisung auf Zivilprozessordnung 1 Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, gilt die Zivilprozessordnung6) sinngemäss, insbesondere betreffend: a. Ausstand; b. Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung; c. Prozessdisziplin; d. unentgeltliche Rechtspflege; e. Vorschusspflicht; f. Fristen; g. Beweisrecht; h. Erläuterung; i. Revision. 5) SR 173.110 6) SR 272 5. Kosten *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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