Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel
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Change 1
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der Mittel nach den Buchstaben a–f sowie der Mittel nach Buchstabe g für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: a. der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer; b. der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge; c. der Nationalstrassenabgabe; d. der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen; e. der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV; f. der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011; g. der Erträge aus der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). 2 Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr: a. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer; b. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge. 3 Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bestimmungen des Bundesrechts etwas Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). SR 641.71 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der Mittel nach den Buchstaben a–f sowie der Mittel nach Buchstabe g für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: a. der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer; b. der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge; c. der Nationalstrassenabgabe; d. der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen; e. der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV; f. der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011; g. der Erträge aus der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). 2 Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr: a. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer; b. der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge. 3 Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bestimmungen des Bundesrechts etwas Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). SR 641.71 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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