Propose a change

Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken

1 Dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 1 BV werden zur Kompensation von Mehraufwendungen für die vom Bund mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 2012 über das Nationalstrassennetz übernommenen Strecken jährlich Mittel in Höhe von 60 Millionen Franken zugewiesen. 2 Die Mittel sind durch die Kantone aufzubringen, die Strassen an den Bund abtreten. Ihr Anteil wird gestützt auf die übernommenen Strecken berechnet. 3 Die Mittel nach Absatz 1 werden wie folgt erbracht: a. aus der von der Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag vorgenommenen anteilsmässigen Kürzung bei den Beiträgen an die Kosten für Hauptstrassen; die Kürzung orientiert sich an den abgetretenen Hauptstrassen; b. die zur Erreichung noch fehlenden Mittel sind aufzubringen, indem die Auszahlung der nicht werkgebundenen Beiträge bei den betroffenen Kantonen im entsprechenden Umfang gekürzt und eine verbleibende Kompensationsforderung des Bundes in Rechnung gestellt wird. 4 Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). BBl 2013 2625, 2016 8349

Your change, as a redline

Art. 5 Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken

1 Dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 1 BV werden zur Kompensation von Mehraufwendungen für die vom Bund mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 2012 über das Nationalstrassennetz übernommenen Strecken jährlich Mittel in Höhe von 60 Millionen Franken zugewiesen. 2 Die Mittel sind durch die Kantone aufzubringen, die Strassen an den Bund abtreten. Ihr Anteil wird gestützt auf die übernommenen Strecken berechnet. 3 Die Mittel nach Absatz 1 werden wie folgt erbracht: a. aus der von der Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag vorgenommenen anteilsmässigen Kürzung bei den Beiträgen an die Kosten für Hauptstrassen; die Kürzung orientiert sich an den abgetretenen Hauptstrassen; b. die zur Erreichung noch fehlenden Mittel sind aufzubringen, indem die Auszahlung der nicht werkgebundenen Beiträge bei den betroffenen Kantonen im entsprechenden Umfang gekürzt und eine verbleibende Kompensationsforderung des Bundes in Rechnung gestellt wird. 4 Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). BBl 2013 2625, 2016 8349

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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