Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 100
Prüfung und Massgeblichkeit der Parteibegehren 1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden. 2 Eine Verwaltungsbehörde oder eine Rekurskommission kann als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid zugunsten einer Partei ändern. Sie kann dies aber auch zu deren Ungunsten, wenn der Entscheid rechtswidrig war oder auf einer ungenauen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruhte; wegen Unangemessenheit darf der Entscheid nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser, er müsse zugunsten einer Gegenpartei geändert werden. 3 Das Verwaltungsgericht darf bei seinem Entscheid weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen, ausser: a. in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten; b. in Abgabestreitigkeiten, und c. * in Streitigkeiten über die Auflösung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, wo das Gericht auch zu Lasten des Gemeinwesens eine beantragte Entschädigung erhöhen kann. 4 Beabsichtigt eine Beschwerdeinstanz, den angefochtenen Entscheid zuungunsten einer Partei zu ändern, so muss sie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Art. 100
Prüfung und Massgeblichkeit der Parteibegehren 1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden. 2 Eine Verwaltungsbehörde oder eine Rekurskommission kann als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid zugunsten einer Partei ändern. Sie kann dies aber auch zu deren Ungunsten, wenn der Entscheid rechtswidrig war oder auf einer ungenauen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruhte; wegen Unangemessenheit darf der Entscheid nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser, er müsse zugunsten einer Gegenpartei geändert werden. 3 Das Verwaltungsgericht darf bei seinem Entscheid weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen, ausser: a. in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten; b. in Abgabestreitigkeiten, und c. * in Streitigkeiten über die Auflösung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, wo das Gericht auch zu Lasten des Gemeinwesens eine beantragte Entschädigung erhöhen kann. 4 Beabsichtigt eine Beschwerdeinstanz, den angefochtenen Entscheid zuungunsten einer Partei zu ändern, so muss sie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it