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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 104

Beschwerdegründe der Verwaltungsbeschwerde 1 Mit der Verwaltungsbeschwerde kann der Beschwerdebefugte folgende Mängel des angefochtenen Entscheides oder des strittigen Verfahrens rügen: a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; b. die unrichtige Rechtsanwendung, und c. die Unangemessenheit. 2 In Bereichen, in denen die Gemeinden, die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten autonom sind, kann vor der kantonalen Beschwerdeinstanz nur die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts erheblichen Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden. Vorbehalten bleiben aber besondere gesetzliche Vorschriften.4.3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 105 * Zulässigkeit 1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt von Artikel 106, angefochten werden: a. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates; b. Beschwerdeentscheide der Departemente; c. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen; d. erstinstanzliche Entscheide und Einspracheentscheide von kantonalen Behörden, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen; e. Beschwerdeentscheide unabhängiger Rekurskommissionen, soweit diese nicht gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift als letzte kantonale Instanz entscheiden. 2 Mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht überweisen; die Vorinstanz kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. 3 Hat eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in einer Sache, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugänglich ist, einer Vorinstanz eine Weisung erteilt, dass oder wie sie zu entscheiden habe, so kann der Beschwerdeführer den Entscheid direkt an das Verwaltungsgericht weiterziehen. Der Beschwerdeführer muss von der angewiesenen Behörde in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam gemacht werden. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rüge der Unangemessenheit, wenn die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz sie hätte überprüfen können. Art. 106 * Unzulässigkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie durch besondere Vorschrift ausgeschlossen ist oder die Bundesgesetzgebung ein unmittelbares Beschwerderecht an eine Bundesbehörde oder an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

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Art. 104

Beschwerdegründe der Verwaltungsbeschwerde 1 Mit der Verwaltungsbeschwerde kann der Beschwerdebefugte folgende Mängel des angefochtenen Entscheides oder des strittigen Verfahrens rügen: a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; b. die unrichtige Rechtsanwendung, und c. die Unangemessenheit. 2 In Bereichen, in denen die Gemeinden, die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten autonom sind, kann vor der kantonalen Beschwerdeinstanz nur die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts erheblichen Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden. Vorbehalten bleiben aber besondere gesetzliche Vorschriften.4.3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 105 * Zulässigkeit 1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt von Artikel 106, angefochten werden: a. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates; b. Beschwerdeentscheide der Departemente; c. erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen; d. erstinstanzliche Entscheide und Einspracheentscheide von kantonalen Behörden, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen; e. Beschwerdeentscheide unabhängiger Rekurskommissionen, soweit diese nicht gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift als letzte kantonale Instanz entscheiden. 2 Mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht überweisen; die Vorinstanz kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. 3 Hat eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in einer Sache, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugänglich ist, einer Vorinstanz eine Weisung erteilt, dass oder wie sie zu entscheiden habe, so kann der Beschwerdeführer den Entscheid direkt an das Verwaltungsgericht weiterziehen. Der Beschwerdeführer muss von der angewiesenen Behörde in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam gemacht werden. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rüge der Unangemessenheit, wenn die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz sie hätte überprüfen können. Art. 106 * Unzulässigkeit 1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie durch besondere Vorschrift ausgeschlossen ist oder die Bundesgesetzgebung ein unmittelbares Beschwerderecht an eine Bundesbehörde oder an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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