Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 107
Beschwerdegründe 1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Mängel des angefochtenen Entscheides oder des Verfahrens geltend gemacht werden: a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und b. die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens. 2 Die Unangemessenheit des Entscheides kann ausnahmsweise geltend gemacht werden: a. in Streitigkeiten über die Veranlagung oder Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder über die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung; b. bei disziplinarischen Massnahmen über die Entlassung oder Einstellung im Amt während der Amtsdauer, die Versetzung ins Provisorium oder die Kürzung der Besoldung; c. in Streitigkeiten über die Pension oder eine andere Vorsorge von Behördenmitgliedern oder öffentlichen Bediensteten; d. * in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten; e. * in anderen, bei einer Bundesinstanz anfechtbaren Streitigkeiten, wenn dieser eine unbeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht; f. * in Streitigkeiten in Belangen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, oder g. * wenn es besondere Vorschriften in einem Gesetz oder, im Zusammenhang mit Abweichungen von der Regelung dieses Gesetzes über die Beschwerdeinstanzen, besondere Vorschriften in einer landrätlichen Verordnung vorsehen.
Art. 107
Beschwerdegründe 1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Mängel des angefochtenen Entscheides oder des Verfahrens geltend gemacht werden: a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und b. die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens. 2 Die Unangemessenheit des Entscheides kann ausnahmsweise geltend gemacht werden: a. in Streitigkeiten über die Veranlagung oder Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder über die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung; b. bei disziplinarischen Massnahmen über die Entlassung oder Einstellung im Amt während der Amtsdauer, die Versetzung ins Provisorium oder die Kürzung der Besoldung; c. in Streitigkeiten über die Pension oder eine andere Vorsorge von Behördenmitgliedern oder öffentlichen Bediensteten; d. * in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten; e. * in anderen, bei einer Bundesinstanz anfechtbaren Streitigkeiten, wenn dieser eine unbeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht; f. * in Streitigkeiten in Belangen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, oder g. * wenn es besondere Vorschriften in einem Gesetz oder, im Zusammenhang mit Abweichungen von der Regelung dieses Gesetzes über die Beschwerdeinstanzen, besondere Vorschriften in einer landrätlichen Verordnung vorsehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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