Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 117
Zulässigkeit 1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag hin in Revision, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, namentlich wenn: a. Bestimmungen über die Besetzung der Behörde oder über den Ausstand der Behördenmitglieder verletzt worden sind; b. die Behörde die gesetzliche Bindung an die Parteibegehren nicht beachtet hat; c. einzelne Anträge der Parteien unbeurteilt geblieben sind, oder d. in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind. 2 Die Revision ist auch zulässig, wenn der Antragsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die er im vorhergehenden Verfahren nicht geltend machen konnte; ausgenommen sind Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. 3 Die Revision ist schliesslich zulässig, wenn auf dem Wege eines Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Antragstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. 4 Die Behörde nimmt im Übrigen die Änderungen eines Entscheides vor, die durch den Entscheid einer Bundesbehörde oder einer internationalen Behörde gefordert werden.
Art. 117
Zulässigkeit 1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag hin in Revision, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, namentlich wenn: a. Bestimmungen über die Besetzung der Behörde oder über den Ausstand der Behördenmitglieder verletzt worden sind; b. die Behörde die gesetzliche Bindung an die Parteibegehren nicht beachtet hat; c. einzelne Anträge der Parteien unbeurteilt geblieben sind, oder d. in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind. 2 Die Revision ist auch zulässig, wenn der Antragsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die er im vorhergehenden Verfahren nicht geltend machen konnte; ausgenommen sind Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. 3 Die Revision ist schliesslich zulässig, wenn auf dem Wege eines Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Antragstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. 4 Die Behörde nimmt im Übrigen die Änderungen eines Entscheides vor, die durch den Entscheid einer Bundesbehörde oder einer internationalen Behörde gefordert werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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