Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 123
Zulässigkeit 1 Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Ein öffentlichrechtlicher Vertrag zwischen Behörden und Privaten oder ein Vertrag unter Behörden, der Rechte und Pflichten von Privaten betrifft, kann nur geschlossen werden, soweit ein Gesetz ihn vorsieht oder soweit ein Gesetz für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine zweiseitige bindende Vereinbarung zumindest zulässt. 2 Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag kann insbesondere: a. eine bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden (Vergleich); b. eine private Person berechtigt werden, eine öffentliche Dienstleistung wahrzunehmen (Benutzungsvertrag), oder c. für eine Leistung der Behörde eine Gegenleistung vereinbart werden, sofern die Gegenleistung im Vertrag für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist und der Behörde zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dient (Austauschvertrag). Die Gegenleistung muss den Umständen angemessen sein und in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen.
Art. 123
Zulässigkeit 1 Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Ein öffentlichrechtlicher Vertrag zwischen Behörden und Privaten oder ein Vertrag unter Behörden, der Rechte und Pflichten von Privaten betrifft, kann nur geschlossen werden, soweit ein Gesetz ihn vorsieht oder soweit ein Gesetz für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine zweiseitige bindende Vereinbarung zumindest zulässt. 2 Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag kann insbesondere: a. eine bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden (Vergleich); b. eine private Person berechtigt werden, eine öffentliche Dienstleistung wahrzunehmen (Benutzungsvertrag), oder c. für eine Leistung der Behörde eine Gegenleistung vereinbart werden, sofern die Gegenleistung im Vertrag für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist und der Behörde zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dient (Austauschvertrag). Die Gegenleistung muss den Umständen angemessen sein und in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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