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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 132

Grundsatz 1 Die Behörde erhebt für die amtlichen Kosten des Verfahrens Gebühren nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. 2 Die amtlichen Kosten umfassen namentlich Auslagen für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Kanzleiauslagen usw.) und für das Beweisverfahren (Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige usw.). 3 Die Gebühren für die amtlichen Kosten der Verwaltungsbehörden und der verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch eine Verordnung des Landrates5) geregelt. Art. 133 * Kostenvorschuss 1 Die kantonalen Behörden erheben von der Partei, die ein Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. 2 Überdies kann jede Behörde von einer Partei, die ein Verfahren einleitet, einen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten erheben, wenn: a. die Partei mit der Bezahlung von Gebühren aus einem vorhergehenden Verfahren in Verzug ist, oder b. besondere Umstände, wie der Aufwand für die Abnahme von Beweisen, einen Vorschuss rechtfertigen. 5) GS III G/2 3 Für die Leistung des Kostenvorschusses wird eine nicht erstreckbare Frist angesetzt. Leistet die Partei den Kostenvorschuss nicht, wird ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist eingeräumt. Bleibt die Leistung des Kostenvorschusses auch während der Nachfrist aus, wird auf das Begehren nicht eingetreten. Soll der Kostenvorschuss nur für die Vornahme eines bestimmten Verfahrensschrittes geleistet werden, hat die Nichtbezahlung dessen Unterlassung zur Folge. *

Your change, as a redline

Art. 132

Grundsatz 1 Die Behörde erhebt für die amtlichen Kosten des Verfahrens Gebühren nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. 2 Die amtlichen Kosten umfassen namentlich Auslagen für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Kanzleiauslagen usw.) und für das Beweisverfahren (Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige usw.). 3 Die Gebühren für die amtlichen Kosten der Verwaltungsbehörden und der verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch eine Verordnung des Landrates5) geregelt. Art. 133 * Kostenvorschuss 1 Die kantonalen Behörden erheben von der Partei, die ein Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. 2 Überdies kann jede Behörde von einer Partei, die ein Verfahren einleitet, einen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten erheben, wenn: a. die Partei mit der Bezahlung von Gebühren aus einem vorhergehenden Verfahren in Verzug ist, oder b. besondere Umstände, wie der Aufwand für die Abnahme von Beweisen, einen Vorschuss rechtfertigen. 5) GS III G/2 3 Für die Leistung des Kostenvorschusses wird eine nicht erstreckbare Frist angesetzt. Leistet die Partei den Kostenvorschuss nicht, wird ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist eingeräumt. Bleibt die Leistung des Kostenvorschusses auch während der Nachfrist aus, wird auf das Begehren nicht eingetreten. Soll der Kostenvorschuss nur für die Vornahme eines bestimmten Verfahrensschrittes geleistet werden, hat die Nichtbezahlung dessen Unterlassung zur Folge. *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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