Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
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Change 1
Art. 138
1 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für ein notwendiges Erscheinen der Parteien vor Behörden oder Sachverständigen in einem Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren. 2 Soweit an einem solchen Verfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Aufteilung unter mehreren entschädigungspflichtigen Parteien geschieht entsprechend Artikel 137. 3 Die Parteien erhalten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung, wenn: a. sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klageverfahren obsiegen, oder b. der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind. 4 Den Behörden wird in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.7.3. Unentgeltliche Rechtspflege Art. 139 * Befreiung von den amtlichen Kosten und unentgeltlicher Rechtsbeistand 1 Die Behörde befreit eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. 2 Unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 weisen die kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Behörde oder stellvertretend der Vorsitzende oder das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied nach Abschluss des Verfahrens die Entschädigung des Rechtsbeistandes unter Berücksichtigung seiner Angaben fest. Die Entschädigung geht zu Lasten des Staates, soweit keine Gegenpartei oder Vorinstanz dafür aufkommen muss. 3 Der Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 obliegt der Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. 4 Auf Verlangen fällt die Behörde oder stellvertretend das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einen Zwischenentscheid, wenn daran ein schützenswertes Interesse besteht; andernfalls wird über das Gesuch im Rahmen des Endentscheides befunden. Art. 139 a *Nachzahlung 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Entsprechende Verfügungen erlässt diejenige Behörde, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, für die Verwaltungsbehörden das vom Regierungsrat bezeichnete Departement. Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der zuständigen Instanz alle für die Rückforderung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der kostenpflichtigen Partei. 8. Schlussbestimmungen
Art. 138
1 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für ein notwendiges Erscheinen der Parteien vor Behörden oder Sachverständigen in einem Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren. 2 Soweit an einem solchen Verfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Aufteilung unter mehreren entschädigungspflichtigen Parteien geschieht entsprechend Artikel 137. 3 Die Parteien erhalten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung, wenn: a. sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klageverfahren obsiegen, oder b. der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind. 4 Den Behörden wird in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.7.3. Unentgeltliche Rechtspflege Art. 139 * Befreiung von den amtlichen Kosten und unentgeltlicher Rechtsbeistand 1 Die Behörde befreit eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. 2 Unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 weisen die kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Behörde oder stellvertretend der Vorsitzende oder das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied nach Abschluss des Verfahrens die Entschädigung des Rechtsbeistandes unter Berücksichtigung seiner Angaben fest. Die Entschädigung geht zu Lasten des Staates, soweit keine Gegenpartei oder Vorinstanz dafür aufkommen muss. 3 Der Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 obliegt der Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. 4 Auf Verlangen fällt die Behörde oder stellvertretend das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einen Zwischenentscheid, wenn daran ein schützenswertes Interesse besteht; andernfalls wird über das Gesuch im Rahmen des Endentscheides befunden. Art. 139 a *Nachzahlung 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Entsprechende Verfügungen erlässt diejenige Behörde, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, für die Verwaltungsbehörden das vom Regierungsrat bezeichnete Departement. Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der zuständigen Instanz alle für die Rückforderung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der kostenpflichtigen Partei. 8. Schlussbestimmungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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