Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 86
Anfechtung von End- und Zwischenentscheiden 1 Mit einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde können grundsätzlich nur Endentscheide angefochten werden. 2 Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Unter dieser Voraussetzung anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über: a. die Ablehnung einer Beiladung (Art. 16); b. eine vorsorgliche Massnahme (Art. 22); c. das Aussetzen von Verfahren (Art. 23); d. die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden und die Aussagepflicht bei Partei- und Zeugeneinvernahmen (vgl. Art. 43, 47, 48, 53ff.); e. die Ablehnung von Beweisangeboten der Parteien (Art. 65) und ihrer Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 66) sowie die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 68), oder f. den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 93). 3 Anfechtbar sind in jedem Falle Zwischenentscheide über: a. die Zuständigkeit (Art. 10ff.); b. den Ausstand (Art. 13 und 14), und c. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.139).
Art. 86
Anfechtung von End- und Zwischenentscheiden 1 Mit einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde können grundsätzlich nur Endentscheide angefochten werden. 2 Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind selbstständig nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Unter dieser Voraussetzung anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über: a. die Ablehnung einer Beiladung (Art. 16); b. eine vorsorgliche Massnahme (Art. 22); c. das Aussetzen von Verfahren (Art. 23); d. die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden und die Aussagepflicht bei Partei- und Zeugeneinvernahmen (vgl. Art. 43, 47, 48, 53ff.); e. die Ablehnung von Beweisangeboten der Parteien (Art. 65) und ihrer Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 66) sowie die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 68), oder f. den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 93). 3 Anfechtbar sind in jedem Falle Zwischenentscheide über: a. die Zuständigkeit (Art. 10ff.); b. den Ausstand (Art. 13 und 14), und c. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.139).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it