V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 10 Interoperabilität
1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben die Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen. 2) Anbieter nach Abs. 1 haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass: a) die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Rufnummern in den EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz zu erreichen und zu nutzen; und b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte, alle in den EWR-Mitgliedstaaten und in der Schweiz bestehenden Rufnummern, einschliesslich der Rufnummern in den nationalen Nummerierungsplänen der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen. 3) Anbieter nach Abs. 1 und 2 können für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte verlangen, sofern nicht eine Verpflichtung nach Abs. 4 besteht. 4) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter nach Abs. 1 und 2 zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Massnahmen verpflichten: a) In begründeten Fällen und im erforderlichen Umfang kann sie den Unternehmen, die einer Meldepflicht nach Art. 19 des Gesetzes unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen. b) In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht oder nicht gegeben ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang, kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen. 5) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Bst. b dürfen nur auferlegt werden, wenn: a) sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismässige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschliessen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen nach Art. 39 Abs. 1 der Richtline (EU) 2018/1972 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen; und b) die ESA nach Konsultation des GEREK und unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern im gesamten EWR oder in mindestens drei EWR-Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmass bedroht oder nicht gegeben ist, und wenn sie Durchführungsmassnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.
Art. 10 Interoperabilität
1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben die Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen. 2) Anbieter nach Abs. 1 haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass: a) die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Rufnummern in den EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz zu erreichen und zu nutzen; und b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte, alle in den EWR-Mitgliedstaaten und in der Schweiz bestehenden Rufnummern, einschliesslich der Rufnummern in den nationalen Nummerierungsplänen der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen. 3) Anbieter nach Abs. 1 und 2 können für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte verlangen, sofern nicht eine Verpflichtung nach Abs. 4 besteht. 4) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter nach Abs. 1 und 2 zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Massnahmen verpflichten: a) In begründeten Fällen und im erforderlichen Umfang kann sie den Unternehmen, die einer Meldepflicht nach Art. 19 des Gesetzes unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen. b) In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht oder nicht gegeben ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang, kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen. 5) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Bst. b dürfen nur auferlegt werden, wenn: a) sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismässige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschliessen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen nach Art. 39 Abs. 1 der Richtline (EU) 2018/1972 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen; und b) die ESA nach Konsultation des GEREK und unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern im gesamten EWR oder in mindestens drei EWR-Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmass bedroht oder nicht gegeben ist, und wenn sie Durchführungsmassnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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