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V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 Informationspflichten für Verträge

1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter, ausser dieser erbringt M2M-Übertragungsdienste, die in § 7a KSchG und Art. 5 FAGG sowie die in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen. 2) Die Informationen nach Abs. 1 sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger oder, falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist, in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen. 3) Die Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f FAGG und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 entspricht. 4) Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines M2M-Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen nach Abs. 1 unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereitzustellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten nach Abs. 1 dar und haben dem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäss mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages, auch bei Fernabsatzverträgen, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar. 5) Die Informationen nach Abs. 1 bis 4 sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten. 6) Anbieter, die den Verpflichtungen nach Abs. 1 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäss mit den erforderlichen Informationen aus und stellen die Vertragszusammenfassung Verbrauchern vor Abschluss des Vertrags, auch bei Fernabsatzverträgen, kostenlos zur Verfügung. Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so hat dies anschliessend ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen, und der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat. 7) Die Informationen nach Abs. 1 bis 4 werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen. Abs. 3 bleibt unberührt.

Your change, as a redline

Art. 12 Informationspflichten für Verträge

1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter, ausser dieser erbringt M2M-Übertragungsdienste, die in § 7a KSchG und Art. 5 FAGG sowie die in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen. 2) Die Informationen nach Abs. 1 sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger oder, falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist, in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen. 3) Die Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f FAGG und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 entspricht. 4) Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines M2M-Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen nach Abs. 1 unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereitzustellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten nach Abs. 1 dar und haben dem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäss mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages, auch bei Fernabsatzverträgen, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar. 5) Die Informationen nach Abs. 1 bis 4 sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten. 6) Anbieter, die den Verpflichtungen nach Abs. 1 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäss mit den erforderlichen Informationen aus und stellen die Vertragszusammenfassung Verbrauchern vor Abschluss des Vertrags, auch bei Fernabsatzverträgen, kostenlos zur Verfügung. Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so hat dies anschliessend ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen, und der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat. 7) Die Informationen nach Abs. 1 bis 4 werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen. Abs. 3 bleibt unberührt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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