V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 14 Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
1) Anbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein. 2) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten: a) Name und Anschrift des Anbieters; b) Beschreibung der angebotenen Dienste; darunter insbesondere: 1. Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschliesslich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. x der Verordnung (EU) 2018/1971 in Bezug auf: aa) für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Datenpaketverlust; bb) für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen, abgeschlossen haben: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung nach Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972; 2. die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten; 3. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte; c) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschliesslich: 1. der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemassnahmen zu gelangen; 2. etwaiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschliesslich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endgeräte; 3. Bedingungen für die Kündigung von Angebotspaketverträgen oder Teilen davon; d) unbeschadet des Rechts der Endnutzer, nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen, einschliesslich Entgelte, für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte; e) Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Mindestniveaus der Dienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken; f) die Arten von Massnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann; g) falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandorts oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren; h) falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über das Recht der Endnutzer festzulegen, ob und gegebenenfalls welche ihrer personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden; i) bei Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht; k) Einzelheiten über speziell für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, sowie wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können; und l) bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120; m) Hinweis auf die Möglichkeit zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 86 des Gesetzes sowie eine Kurzbeschreibung derselben; n) Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes anzugeben oder im Zuge dessen zu erfassen sind. 3) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten: a) Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen einschliesslich des Abrechnungszeitraumes und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Rufnummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten; b) Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art; c) besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte; d) Kosten für Endgeräte; e) die Angabe, wie aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können; f) Verfahren für die Übertragbarkeit von Rufnummern und anderen Nummerierungsressourcen; g) ein Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes; h) bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraumes auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist; i) Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs; sowie k) bei gebündelten Diensten und Angebotspaketverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Angebotspakets, sofern diese auch einzeln angeboten werden.
Art. 14 Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
1) Anbieter haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen und in geeigneter Form kundzumachen. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein. 2) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Anbietern und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten: a) Name und Anschrift des Anbieters; b) Beschreibung der angebotenen Dienste; darunter insbesondere: 1. Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschliesslich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. x der Verordnung (EU) 2018/1971 in Bezug auf: aa) für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Datenpaketverlust; bb) für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen, abgeschlossen haben: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung nach Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972; 2. die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten; 3. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte; c) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschliesslich: 1. der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemassnahmen zu gelangen; 2. etwaiger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschliesslich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endgeräte; 3. Bedingungen für die Kündigung von Angebotspaketverträgen oder Teilen davon; d) unbeschadet des Rechts der Endnutzer, nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen, einschliesslich Entgelte, für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte; e) Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Mindestniveaus der Dienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken; f) die Arten von Massnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann; g) falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandorts oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren; h) falls der Anbieter nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über das Recht der Endnutzer festzulegen, ob und gegebenenfalls welche ihrer personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden; i) bei Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht; k) Einzelheiten über speziell für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, sowie wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können; und l) bei Anbietern von Internetzugangsdiensten die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120; m) Hinweis auf die Möglichkeit zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 86 des Gesetzes sowie eine Kurzbeschreibung derselben; n) Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes anzugeben oder im Zuge dessen zu erfassen sind. 3) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten: a) Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen einschliesslich des Abrechnungszeitraumes und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Rufnummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten; b) Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art; c) besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte; d) Kosten für Endgeräte; e) die Angabe, wie aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können; f) Verfahren für die Übertragbarkeit von Rufnummern und anderen Nummerierungsressourcen; g) ein Entgelt für die Aktivierung des Kommunikationsdienstes; h) bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraumes auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist; i) Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs; sowie k) bei gebündelten Diensten und Angebotspaketverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Angebotspakets, sofern diese auch einzeln angeboten werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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