V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 16 Vergleichsinstrument für Endnutzer
1) Die Regulierungsbehörde hat ein kostenloses Vergleichsinstrument, wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird, anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt, verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene und gegebenenfalls nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu können in Bezug auf: a) die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste; und b) die Dienstqualität, falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Art. 5 zu veröffentlichen. 2) Das Vergleichsinstrument nach Abs. 1 muss: a) unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden; b) die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen; c) klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten; d) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden; e) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben; f) allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden; g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen; h) die Möglichkeit einschliessen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu vergleichen. 3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, sind auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde mit Verfügung zu zertifizieren. Die Verfügung kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils aktuellen Vorliegens der Zertifizierungskriterien erforderlich ist. 4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Abs. 1 festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1 000 Endnutzern von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismässig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach dem Gesetz und dieser Verordnung veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
Art. 16 Vergleichsinstrument für Endnutzer
1) Die Regulierungsbehörde hat ein kostenloses Vergleichsinstrument, wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird, anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt, verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene und gegebenenfalls nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu können in Bezug auf: a) die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste; und b) die Dienstqualität, falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Art. 5 zu veröffentlichen. 2) Das Vergleichsinstrument nach Abs. 1 muss: a) unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden; b) die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen; c) klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten; d) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden; e) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben; f) allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden; g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen; h) die Möglichkeit einschliessen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu vergleichen. 3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, sind auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde mit Verfügung zu zertifizieren. Die Verfügung kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils aktuellen Vorliegens der Zertifizierungskriterien erforderlich ist. 4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Abs. 1 festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1 000 Endnutzern von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismässig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach dem Gesetz und dieser Verordnung veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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