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V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Vertragslaufzeit und -kündigung

1) Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um M2M-Übertragungsdienste handelt, dürfen eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. 2) Abs. 1 gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschliesslich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte nach diesem Artikel wahrzunehmen. 3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten. 4) Wenn im Vertrag die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags für elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um M2M-Übertragungsdienste handelt, vorgesehen ist, kann der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten, abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist, kündigen. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung. 5) Anbieter haben die Endnutzer gleichzeitig hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste zu beraten und ihnen diese Informationen mindestens einmal pro Jahr zu erteilen. 6) Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschliesslich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind aufgrund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich. 7) Anbieter haben Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mitzuteilen und sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam zu machen, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitteilung muss in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. 8) Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines elektronischen Kommunikationsdienstes, mit Ausnahme eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes, gelten als Anlass für die Inanspruchnahme des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung. 9) Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst, bei dem es sich nicht um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf vom Endnutzer keine Entschädigung verlangt werden, ausser für einbehaltene subventionierte Endgeräte. 10) Wenn der Endnutzer beschliesst, die Endgeräte zu behalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft waren, darf die entsprechende Entschädigung nicht höher ausfallen als der bei Vertragsabschluss vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher niedriger ist. Spätestens bei Zahlung der Entschädigung, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben. 11) Soweit M2M-Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die Rechte nach Abs. 6, 7, 9 und 10 nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Your change, as a redline

Art. 17 Vertragslaufzeit und -kündigung

1) Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um M2M-Übertragungsdienste handelt, dürfen eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. 2) Abs. 1 gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschliesslich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte nach diesem Artikel wahrzunehmen. 3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten. 4) Wenn im Vertrag die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags für elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um M2M-Übertragungsdienste handelt, vorgesehen ist, kann der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten, abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist, kündigen. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung. 5) Anbieter haben die Endnutzer gleichzeitig hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste zu beraten und ihnen diese Informationen mindestens einmal pro Jahr zu erteilen. 6) Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschliesslich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind aufgrund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich. 7) Anbieter haben Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mitzuteilen und sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam zu machen, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitteilung muss in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. 8) Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines elektronischen Kommunikationsdienstes, mit Ausnahme eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes, gelten als Anlass für die Inanspruchnahme des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung. 9) Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst, bei dem es sich nicht um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf vom Endnutzer keine Entschädigung verlangt werden, ausser für einbehaltene subventionierte Endgeräte. 10) Wenn der Endnutzer beschliesst, die Endgeräte zu behalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft waren, darf die entsprechende Entschädigung nicht höher ausfallen als der bei Vertragsabschluss vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher niedriger ist. Spätestens bei Zahlung der Entschädigung, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben. 11) Soweit M2M-Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die Rechte nach Abs. 6, 7, 9 und 10 nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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