V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 18 Angebotspakete
1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket (Angebotspaket), das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst und zusätzlich weitere Dienste oder Endgeräte beinhaltet, gelten Art. 12 Abs. 4, Art. 14 Abs. 2, Art. 17 und 28 Abs. 1 bis 3 für alle Elemente des Pakets einschliesslich, soweit anwendbar, derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen. 2) Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Angebotspakets nach Abs. 1 berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen. 3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zu. 4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
Art. 18 Angebotspakete
1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket (Angebotspaket), das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst und zusätzlich weitere Dienste oder Endgeräte beinhaltet, gelten Art. 12 Abs. 4, Art. 14 Abs. 2, Art. 17 und 28 Abs. 1 bis 3 für alle Elemente des Pakets einschliesslich, soweit anwendbar, derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen. 2) Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Angebotspakets nach Abs. 1 berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen. 3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zu. 4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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