V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 28 Rufnummernübertragbarkeit
1) Anbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben sicherzustellen, dass Endnutzern mit Rufnummern aus dem nationalen Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Rufnummer ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart eingeräumt wird. 2) Die Rufnummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen die Rufnummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Rufnummernübertragung, es sei denn, der Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. 3) Die Übertragung von Rufnummern und deren anschliessende Aktivierung hat jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem Teilnehmer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten: a) Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, ist die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Werktags nach dem mit dem Teilnehmer vereinbarten Tag zu aktivieren. b) Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, hat der abgebende Anbieter die Rufnummer und zusammenhängenden Dienste des Teilnehmers zu reaktivieren, bis die Übertragung erfolgreich ist. c) Der abgebende Anbieter hat seine Dienste zu den gleichen Bedingungen, wie vor der Übertragung, bereitzustellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind. d) In keinem Fall darf der Dienst während des Anbieterwechsels und der Übertragung von Rufnummern länger als einen Werktag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, haben dafür zu sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde. 4) Die Rufnummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. 5) Die von den Anbietern berechneten Kosten einer Rufnummernübertragung haben kostenorientiert zu sein. Dem Endnutzer darf kein direktes Entgelt berechnet werden. 6) Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Rufnummer zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Rufnummer innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Abs. 4 rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter zu erfolgen, welchem diese Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder welchem der dazugehörige Rufnummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Andernfalls erfolgt die Rückgabe an die Regulierungsbehörde. 7) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dabei sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, dem Endnutzer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen sowie Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festzulegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Teilnehmer nichts anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit Teilnehmer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. 8) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall festlegen, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 nicht einhält, insbesondere durch Verzögerung oder Missbrauch bei Übertragung sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde mit Allgemeinverfügung weitere Informationsplichten für Verträge nach Art. 12 festzulegen. 9) Für die Dauer eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Zuteilung nach Art. 17 der Nummerierungsressourcenverordnung steht dem Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Rufnummer nicht zu, soweit diese Rufnummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.
Art. 28 Rufnummernübertragbarkeit
1) Anbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben sicherzustellen, dass Endnutzern mit Rufnummern aus dem nationalen Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Rufnummer ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart eingeräumt wird. 2) Die Rufnummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen die Rufnummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Rufnummernübertragung, es sei denn, der Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. 3) Die Übertragung von Rufnummern und deren anschliessende Aktivierung hat jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem Teilnehmer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten: a) Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, ist die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Werktags nach dem mit dem Teilnehmer vereinbarten Tag zu aktivieren. b) Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, hat der abgebende Anbieter die Rufnummer und zusammenhängenden Dienste des Teilnehmers zu reaktivieren, bis die Übertragung erfolgreich ist. c) Der abgebende Anbieter hat seine Dienste zu den gleichen Bedingungen, wie vor der Übertragung, bereitzustellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind. d) In keinem Fall darf der Dienst während des Anbieterwechsels und der Übertragung von Rufnummern länger als einen Werktag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, haben dafür zu sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde. 4) Die Rufnummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. 5) Die von den Anbietern berechneten Kosten einer Rufnummernübertragung haben kostenorientiert zu sein. Dem Endnutzer darf kein direktes Entgelt berechnet werden. 6) Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Rufnummer zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Rufnummer innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Abs. 4 rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter zu erfolgen, welchem diese Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder welchem der dazugehörige Rufnummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Andernfalls erfolgt die Rückgabe an die Regulierungsbehörde. 7) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dabei sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, dem Endnutzer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen sowie Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festzulegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Teilnehmer nichts anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit Teilnehmer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden. 8) Die Regulierungsbehörde kann mit Allgemeinverfügung Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall festlegen, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 nicht einhält, insbesondere durch Verzögerung oder Missbrauch bei Übertragung sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde mit Allgemeinverfügung weitere Informationsplichten für Verträge nach Art. 12 festzulegen. 9) Für die Dauer eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Zuteilung nach Art. 17 der Nummerierungsressourcenverordnung steht dem Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Rufnummer nicht zu, soweit diese Rufnummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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