Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31 Notrufe

1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben die Herstellung der nicht an Zahlungsmittel gebundenen kostenlosen Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle, sowohl für Anrufe als auch für textbasierte Nachrichten, zu gewährleisten und die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherzustellen. 2) Anbieter nach Abs. 1 haben sicherzustellen, dass bei der Notrufabfragestelle die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereitsteht, auch wenn diese unterdrückt wurde, sofern zur Verbindungsherstellung eine Notrufnummer gewählt wurde. 3) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat: a) eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben, welche auf europaweit harmonisierten Standards basiert; b) eine zentrale Infrastruktur für die Entgegennahme von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten im Zuge eines Notrufes zu betreiben; c) anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung der nach Bst. a und b verfügbaren Dienste über eine standardisierte Schnittstelle zum Zweck der Notrufbearbeitung zu ermöglichen. 4) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat textbasierte Notrufe entgegenzunehmen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Weiters kann die Regulierungsbehörde mittels Allgemeinverfügung weitere Notdienste verpflichten, textbasierte Notrufe entgegenzunehmen, sowie alternative Notrufnummern festlegen, um auch die Erreichbarkeit von roamenden Endnutzern zu gewährleisten. 5) Betreiber von Notdiensten haben unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 4 Endnutzer mit Behinderungen einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der Endnutzer ohne Behinderungen gleichwertig ist, zu gewährleisten. Insbesondere bei textbasierten Notrufen ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben der Anbieter nach Abs. 1 und der Betreiber die gegenseitige Verbindung zu gewährleisten. 6) Unternehmen, die Dienste zum Erreichen von Sprachkommunikationsdiensten anbieten oder private Kommunikationsnetze betreiben, über die solche Dienste erbracht werden, sind verpflichtet, die Herstellung der Verbindung zur mittels Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle zu gewährleisten. 7) Abs. 1 bis 6 finden auch auf roamende Endnutzer Anwendung. 8) Anbieter nach Abs. 1 informieren Endnutzer angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sowie die Zugangsoptionen, und zwar unter anderem durch Initiativen, die sich insbesondere an zwischen den EWR-Mitgliedstaaten reisende Personen und Endnutzer mit Behinderungen richten. Diese Informationen werden in barrierefreien, auf verschiedene Arten von Behinderungen zugeschnittenen Formaten zur Verfügung gestellt.

Your change, as a redline

Art. 31 Notrufe

1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben die Herstellung der nicht an Zahlungsmittel gebundenen kostenlosen Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle, sowohl für Anrufe als auch für textbasierte Nachrichten, zu gewährleisten und die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherzustellen. 2) Anbieter nach Abs. 1 haben sicherzustellen, dass bei der Notrufabfragestelle die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereitsteht, auch wenn diese unterdrückt wurde, sofern zur Verbindungsherstellung eine Notrufnummer gewählt wurde. 3) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat: a) eine zentrale Infrastruktur für einen textbasierten Notruf zu betreiben, welche auf europaweit harmonisierten Standards basiert; b) eine zentrale Infrastruktur für die Entgegennahme von endgeräteseitig ermittelten Standortdaten im Zuge eines Notrufes zu betreiben; c) anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung der nach Bst. a und b verfügbaren Dienste über eine standardisierte Schnittstelle zum Zweck der Notrufbearbeitung zu ermöglichen. 4) Der Betreiber der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hat textbasierte Notrufe entgegenzunehmen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Weiters kann die Regulierungsbehörde mittels Allgemeinverfügung weitere Notdienste verpflichten, textbasierte Notrufe entgegenzunehmen, sowie alternative Notrufnummern festlegen, um auch die Erreichbarkeit von roamenden Endnutzern zu gewährleisten. 5) Betreiber von Notdiensten haben unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 4 Endnutzer mit Behinderungen einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der Endnutzer ohne Behinderungen gleichwertig ist, zu gewährleisten. Insbesondere bei textbasierten Notrufen ist sicherzustellen, dass eine zweiseitige Kommunikation erfolgen kann. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben der Anbieter nach Abs. 1 und der Betreiber die gegenseitige Verbindung zu gewährleisten. 6) Unternehmen, die Dienste zum Erreichen von Sprachkommunikationsdiensten anbieten oder private Kommunikationsnetze betreiben, über die solche Dienste erbracht werden, sind verpflichtet, die Herstellung der Verbindung zur mittels Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle zu gewährleisten. 7) Abs. 1 bis 6 finden auch auf roamende Endnutzer Anwendung. 8) Anbieter nach Abs. 1 informieren Endnutzer angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sowie die Zugangsoptionen, und zwar unter anderem durch Initiativen, die sich insbesondere an zwischen den EWR-Mitgliedstaaten reisende Personen und Endnutzer mit Behinderungen richten. Diese Informationen werden in barrierefreien, auf verschiedene Arten von Behinderungen zugeschnittenen Formaten zur Verfügung gestellt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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