Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 32 Auskünfte an Betreiber von Notdiensten

1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort nach Art. 2 Abs. 1 Bst. r, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an eine Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Teilnehmerdaten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 des Gesetzes zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm der Standort des Endgeräts und die Teilnehmerdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung des Endgerätes eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist: a) ein Notruf des zu ortendenden Anrufers; oder b) ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. 2) Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben unentgeltlich zu erfolgen. 3) Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung nach Abs. 1 Bst. b ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Anbieter nach Abs. 1 dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. 4) Anbieter nach Abs. 1 haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der Informationen nach Abs. 1 einzurichten. 5) Ist eine aktuelle Standortermittlung nach Abs. 1 nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung des Endgerätes nach Abs. 1 verarbeitet werden. 6) Anbieter nach Abs. 1 haben den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft betreffend Standort- und Teilnehmerdaten, soweit diese nicht nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten: a) die Rechtsgrundlage; b) die betroffenen Daten; c) das Datum und die Uhrzeit der Abfrage; d) Angabe der Stelle, von der die Standortermittlung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation. 7) Anbieter nach Abs. 1 haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes des Endgerätes unentgeltlich mitzuwirken. 8) Die Regulierungsbehörde kann, erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1971, mit Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen, und Übertragung des Standortes des Endgerätes festlegen. Weiters können mit dieser Allgemeinverfügung Massnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Abs. 4 angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hierfür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern nach Abs. 1 und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.

Your change, as a redline

Art. 32 Auskünfte an Betreiber von Notdiensten

1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort nach Art. 2 Abs. 1 Bst. r, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an eine Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Teilnehmerdaten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 des Gesetzes zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm der Standort des Endgeräts und die Teilnehmerdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung des Endgerätes eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist: a) ein Notruf des zu ortendenden Anrufers; oder b) ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. 2) Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben unentgeltlich zu erfolgen. 3) Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung nach Abs. 1 Bst. b ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Anbieter nach Abs. 1 dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. 4) Anbieter nach Abs. 1 haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der Informationen nach Abs. 1 einzurichten. 5) Ist eine aktuelle Standortermittlung nach Abs. 1 nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung des Endgerätes nach Abs. 1 verarbeitet werden. 6) Anbieter nach Abs. 1 haben den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft betreffend Standort- und Teilnehmerdaten, soweit diese nicht nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten: a) die Rechtsgrundlage; b) die betroffenen Daten; c) das Datum und die Uhrzeit der Abfrage; d) Angabe der Stelle, von der die Standortermittlung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation. 7) Anbieter nach Abs. 1 haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes des Endgerätes unentgeltlich mitzuwirken. 8) Die Regulierungsbehörde kann, erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1971, mit Allgemeinverfügung die näheren Bestimmungen der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen, und Übertragung des Standortes des Endgerätes festlegen. Weiters können mit dieser Allgemeinverfügung Massnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Abs. 4 angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hierfür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern nach Abs. 1 und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it