Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 33 Öffentliches Warnsystem

1) Anbieter haben über Auftrag der für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden grösseren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Allgemeinverfügung nach Abs. 5 erstreckt sich die Verpflichtung ausschliesslich auf jene Systeme, die in dieser Allgemeinverfügung definiert sind. Solche öffentlichen Warnungen sind nach Massgabe des erteilten Auftrages landesweit zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen. 2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschliesslich roamenden Endnutzern, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist. 3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter nach Abs. 1 die dafür erforderlichen Teilnehmer- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschliesslich für die zielgerichtete Information der betreffenden Endnutzer nach Abs. 1 erforderlich ist. 4) Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Regulierungsbehörde zu informieren. Diese hat alle nach Abs. 1 erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Website in Volltext einschliesslich Empfängerkreis zu veröffentlichen. 5) Die Regulierungsbehörde hat unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards durch Allgemeinverfügung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten nach Abs. 1 von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

Your change, as a redline

Art. 33 Öffentliches Warnsystem

1) Anbieter haben über Auftrag der für Warnungen zuständigen Behörden Endnutzern über textbasierte Nachrichten öffentliche Warnungen im Falle von drohenden oder sich ausbreitenden grösseren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Nach Erlassung einer Allgemeinverfügung nach Abs. 5 erstreckt sich die Verpflichtung ausschliesslich auf jene Systeme, die in dieser Allgemeinverfügung definiert sind. Solche öffentlichen Warnungen sind nach Massgabe des erteilten Auftrages landesweit zu übermitteln. Dabei ist die unterbrechungsfreie Übertragung dieser Warnungen sicherzustellen. 2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschliesslich roamenden Endnutzern, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar ist. 3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Die auftraggebende Behörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Warnung. Zur Durchführung des Auftrages darf der Anbieter nach Abs. 1 die dafür erforderlichen Teilnehmer- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschliesslich für die zielgerichtete Information der betreffenden Endnutzer nach Abs. 1 erforderlich ist. 4) Die auftraggebende Behörde hat unverzüglich die Regulierungsbehörde zu informieren. Diese hat alle nach Abs. 1 erfolgten Warnungen unverzüglich auf einer öffentlich zugänglichen Website in Volltext einschliesslich Empfängerkreis zu veröffentlichen. 5) Die Regulierungsbehörde hat unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen und Standards durch Allgemeinverfügung festzulegen, in welcher technischen Form die Nachrichten nach Abs. 1 von Anbietern den Endnutzern zu übermitteln sind. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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