V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 34 Sicherheit von Netzen und Diensten
1) Anbieter haben zur Feststellung des Ausmasses der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls, sofern verfügbar, insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
a) die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer;
b) die Dauer des Sicherheitsvorfalls;
c) die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets;
d) das Ausmass der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes;
e) das Ausmass der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
2) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter verpflichten, dass sie:
a) die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste erforderlichen Informationen, einschliesslich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmassnahmen, übermitteln; und
b) sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der Regulierungsbehörde übermittelt werden; die Kosten der Überprüfung trägt der betreffende Anbieter.
3) Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der Datenschutzstelle oder der Stabstelle Cyber-Sicherheit betroffen ist, mit der jeweiligen Stelle abzustimmen und die gewonnen Informationen auszutauschen. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen dieses Informationsaustausches nicht verarbeitet werden.
Your change, as a redline
Art. 34 Sicherheit von Netzen und Diensten
1) Anbieter haben zur Feststellung des Ausmasses der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls, sofern verfügbar, insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
a) die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer;
b) die Dauer des Sicherheitsvorfalls;
c) die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets;
d) das Ausmass der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes;
e) das Ausmass der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
2) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter verpflichten, dass sie:
a) die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste erforderlichen Informationen, einschliesslich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmassnahmen, übermitteln; und
b) sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der Regulierungsbehörde übermittelt werden; die Kosten der Überprüfung trägt der betreffende Anbieter.
3) Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der Datenschutzstelle oder der Stabstelle Cyber-Sicherheit betroffen ist, mit der jeweiligen Stelle abzustimmen und die gewonnen Informationen auszutauschen. Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen dieses Informationsaustausches nicht verarbeitet werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.