V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 38 Erschwinglichkeit
1) Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der auf dem Markt verfügbaren Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen: a) das Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen; b) die Anforderungen von Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen und geringem Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind. 2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes angesichts der Gegebenheiten nicht mehr erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreift sie Massnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste gewährleistet wird. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde insbesondere von Anbietern solcher Dienste verlangen: a) diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen; b) einheitliche Tarife einschliesslich einer geografischen Durchschnittsbildung landesweit anzuwenden. 3) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder -bündel nach Abs. 2 bereitstellen, vollständig transparent sind, veröffentlicht werden und dass ihre Anwendung nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass solche Tarifoptionen oder -bündel geändert oder zurückgezogen werden. 4) Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, haben Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen, das die Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes bereitstellt, wobei ihnen ihre Rufnummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung zu stellen und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes zu vermeiden ist. 5) Auf Antrag eines Verbrauchers kann der Anschluss nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes, einschliesslich der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste, auf Sprachkommunikationsdienste oder einen Breitbandinternetzugangsdienst beschränkt werden.
Art. 38 Erschwinglichkeit
1) Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der auf dem Markt verfügbaren Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zu überwachen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen: a) das Verhältnis zu nationalen Preisen und Einkommen; b) die Anforderungen von Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen und geringem Einkommen, wobei nutzbare Zuschussleistungen zu berücksichtigen sind. 2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Endkundenpreise für die Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes angesichts der Gegebenheiten nicht mehr erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreift sie Massnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste gewährleistet wird. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde insbesondere von Anbietern solcher Dienste verlangen: a) diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen; b) einheitliche Tarife einschliesslich einer geografischen Durchschnittsbildung landesweit anzuwenden. 3) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder -bündel nach Abs. 2 bereitstellen, vollständig transparent sind, veröffentlicht werden und dass ihre Anwendung nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass solche Tarifoptionen oder -bündel geändert oder zurückgezogen werden. 4) Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, haben Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen, das die Dienste nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes bereitstellt, wobei ihnen ihre Rufnummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung zu stellen und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes zu vermeiden ist. 5) Auf Antrag eines Verbrauchers kann der Anschluss nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes, einschliesslich der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste, auf Sprachkommunikationsdienste oder einen Breitbandinternetzugangsdienst beschränkt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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