Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 39 Nettokosten

1) Die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher und kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem betreffenden Universaldienstanbieter auf dessen Antrag durch Beitragsleistungen der anderen Anbieter oder aus öffentlichen Finanzmitteln abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Universaldienstanbieters bei der Regulierungsbehörde zu stellen. 2) Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung unter Berücksichtigung des dem Universaldienstanbieter entstehenden Marktvorteils, einschliesslich der immateriellen Vorteile, die Kosten zugrunde, die zurechenbar sind: a) den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation ausserhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können; und b) denjenigen Verbrauchern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation ausserhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können. 3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs kommt den zur Entrichtung einer Beitragsleistung verpflichteten Anbietern Parteistellung zu. 4) Der Regulierungsbehörde sind vom Universaldienstanbieter bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechende Massnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde in elektronischer Form zu veröffentlichen. Die gesamten Kosten der Überprüfung trägt der Universaldienstanbieter. 5) Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte dürfen nicht gebündelt werden und müssen für jedes Unternehmen, das Dienste im Inland erbringt, gesondert erfasst werden. 6) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung und die Entschädigung für die Nettokosten öffentlich zugänglich sind. 7) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht vorbehaltlich der Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der berechneten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschliesslich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen nach Art. 9 bis 12 des Gesetzes entstanden sind.

Your change, as a redline

Art. 39 Nettokosten

1) Die nachweislich aufgelaufenen Nettokosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher und kosteneffizienter Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem betreffenden Universaldienstanbieter auf dessen Antrag durch Beitragsleistungen der anderen Anbieter oder aus öffentlichen Finanzmitteln abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Universaldienstanbieters bei der Regulierungsbehörde zu stellen. 2) Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung unter Berücksichtigung des dem Universaldienstanbieter entstehenden Marktvorteils, einschliesslich der immateriellen Vorteile, die Kosten zugrunde, die zurechenbar sind: a) den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation ausserhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können; und b) denjenigen Verbrauchern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation ausserhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können. 3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs kommt den zur Entrichtung einer Beitragsleistung verpflichteten Anbietern Parteistellung zu. 4) Der Regulierungsbehörde sind vom Universaldienstanbieter bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechende Massnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde in elektronischer Form zu veröffentlichen. Die gesamten Kosten der Überprüfung trägt der Universaldienstanbieter. 5) Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte dürfen nicht gebündelt werden und müssen für jedes Unternehmen, das Dienste im Inland erbringt, gesondert erfasst werden. 6) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung und die Entschädigung für die Nettokosten öffentlich zugänglich sind. 7) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht vorbehaltlich der Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der berechneten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschliesslich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen nach Art. 9 bis 12 des Gesetzes entstanden sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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