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V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 40 Koordinationsverfahren

1) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, sofern in den nach Art. 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Abschluss der öffentlichen Konsultation, falls diese nach Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes erforderlich ist, eine Massnahme zu ergreifen, die unter Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes fällt und Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Mitgliedstaaten hätte, veröffentlicht sie den Massnahmenentwurf und übermittelt ihn gleichzeitig der ESA, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zur Stellungnahme binnen eines Monats und gibt zugleich nach Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Gründe für die Massnahme an. 2) Über Aufforderung der ESA, einen Entwurf zurückzuziehen, ändert die Regulierungsbehörde den Massnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses der ESA oder zieht ihn zurück. Wird der Massnahmenentwurf geändert, so führt die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durch und notifiziert der ESA den geänderten Massnahmenentwurf erneut nach Abs. 1. 3) Die Regulierungsbehörde trägt Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der ESA weitestmöglich Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Massnahmenentwurf, ausser in den Fällen nach Abs. 2, annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der ESA. 4) Sie übermittelt der ESA und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Massnahmen, auf die Abs. 1 zutrifft. 5) Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend, ohne das Verfahren nach Abs. 1 einzuhalten, angemessene und einstweilige Massnahmen erlassen. Sie teilt diese der ESA, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Regulierungsbehörde, diese Massnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt Abs. 1. 6) Erfolgt eine Mitteilung der ESA nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, kann die Regulierungsbehörde den Massnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der ESA nicht annehmen. 7) Die Regulierungsbehörde kann den Massnahmenentwurf vorbehaltlich einer Mitteilung nach Abs. 6 annehmen, wobei sie weitestmöglich die Stellungnahmen der ESA, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt. 8) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Abs. 6 arbeitet die Regulierungsbehörde eng mit der ESA und dem GEREK zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Massnahme im Hinblick auf die Ziele des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden. 9) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Dreimonatsfrist nach Abs. 6 in einer Stellungnahme die Bedenken der ESA teilt, kann die Regulierungsbehörde: a) ihren Massnahmenentwurf unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Mitteilung nach Abs. 1 der ESA und der Stellungnahme des GEREK ändern oder zurückziehen; oder b) ihren Massnahmenentwurf beibehalten. 10) Binnen eines Monats, nachdem die ESA ihre Empfehlung nach Art. 33 Abs. 5 Bst. a der Richtlinie (EU) 2018/1972 ausgesprochen oder ihre Vorbehalte nach Art. 33 Abs. 5 Bst. b der Richtlinie (EU) 2018/1972 zurückgezogen hat, teilt die Regulierungsbehörde der ESA und dem GEREK die angenommene endgültige Massnahme mit. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durchführen kann. 11) Beschliesst die Regulierungsbehörde, den Massnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Art. 33 Abs. 5 Bst. a der Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies. 12) Die Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Massnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

Your change, as a redline

Art. 40 Koordinationsverfahren

1) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, sofern in den nach Art. 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Abschluss der öffentlichen Konsultation, falls diese nach Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes erforderlich ist, eine Massnahme zu ergreifen, die unter Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes fällt und Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Mitgliedstaaten hätte, veröffentlicht sie den Massnahmenentwurf und übermittelt ihn gleichzeitig der ESA, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zur Stellungnahme binnen eines Monats und gibt zugleich nach Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Gründe für die Massnahme an. 2) Über Aufforderung der ESA, einen Entwurf zurückzuziehen, ändert die Regulierungsbehörde den Massnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses der ESA oder zieht ihn zurück. Wird der Massnahmenentwurf geändert, so führt die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durch und notifiziert der ESA den geänderten Massnahmenentwurf erneut nach Abs. 1. 3) Die Regulierungsbehörde trägt Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der ESA weitestmöglich Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Massnahmenentwurf, ausser in den Fällen nach Abs. 2, annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der ESA. 4) Sie übermittelt der ESA und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Massnahmen, auf die Abs. 1 zutrifft. 5) Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend, ohne das Verfahren nach Abs. 1 einzuhalten, angemessene und einstweilige Massnahmen erlassen. Sie teilt diese der ESA, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Regulierungsbehörde, diese Massnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt Abs. 1. 6) Erfolgt eine Mitteilung der ESA nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, kann die Regulierungsbehörde den Massnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der ESA nicht annehmen. 7) Die Regulierungsbehörde kann den Massnahmenentwurf vorbehaltlich einer Mitteilung nach Abs. 6 annehmen, wobei sie weitestmöglich die Stellungnahmen der ESA, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt. 8) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Abs. 6 arbeitet die Regulierungsbehörde eng mit der ESA und dem GEREK zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Massnahme im Hinblick auf die Ziele des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden. 9) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Dreimonatsfrist nach Abs. 6 in einer Stellungnahme die Bedenken der ESA teilt, kann die Regulierungsbehörde: a) ihren Massnahmenentwurf unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Mitteilung nach Abs. 1 der ESA und der Stellungnahme des GEREK ändern oder zurückziehen; oder b) ihren Massnahmenentwurf beibehalten. 10) Binnen eines Monats, nachdem die ESA ihre Empfehlung nach Art. 33 Abs. 5 Bst. a der Richtlinie (EU) 2018/1972 ausgesprochen oder ihre Vorbehalte nach Art. 33 Abs. 5 Bst. b der Richtlinie (EU) 2018/1972 zurückgezogen hat, teilt die Regulierungsbehörde der ESA und dem GEREK die angenommene endgültige Massnahme mit. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durchführen kann. 11) Beschliesst die Regulierungsbehörde, den Massnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Art. 33 Abs. 5 Bst. a der Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies. 12) Die Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Massnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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