Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 42 Informationen für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie Nutzungsrechte und besondere Verpflichtungen

1) Unbeschadet der nach Art. 41 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer Vorschriften darf die Regulierungsbehörde von den Unternehmen im Hinblick auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die Nutzungsrechte oder die besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, insbesondere für die folgenden Zwecke: a) die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen nach Art. 38, 41 sowie 79 des Gesetzes; b) die einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen des Gesetzes und dieser Verordnung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie Nutzungsrechte, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die Regulierungsbehörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt; c) die Durchführung von Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und eine Überprüfung solcher Anträge; d) die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher; e) die Erstellung genau angegebener Statistiken, Berichte oder Studien; f) die Durchführung von Marktanalysen nach Art. 24 des Gesetzes, einschliesslich Daten über nachgelagerte Märkte oder Endkundenmärkte, die mit Märkten, die Gegenstand der Marktanalyse sind, verbunden sind oder im Zusammenhang stehen; g) die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen; h) die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene, auf das Versorgungsgebiet, auf die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten nach Art. 43 auswirken könnten; i) die Durchführung geografischer Erhebungen; k) die Beantwortung begründeter Informationsanfragen des GEREK. 2) Die Informationen nach Abs. 1 Bst. a, b und d bis k dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden. 3) Hinsichtlich der Funkfrequenznutzungsrechte müssen sich die Informationen nach Abs. 1 insbesondere auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie auf die Einhaltung aller an die Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgungsreichweite und die Dienstqualität sowie deren Überprüfung beziehen. 4) Verlangt die Regulierungsbehörde von einem Unternehmen die Informationen nach Abs. 1, so teilt sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.

Your change, as a redline

Art. 42 Informationen für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie Nutzungsrechte und besondere Verpflichtungen

1) Unbeschadet der nach Art. 41 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer Vorschriften darf die Regulierungsbehörde von den Unternehmen im Hinblick auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die Nutzungsrechte oder die besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, insbesondere für die folgenden Zwecke: a) die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen nach Art. 38, 41 sowie 79 des Gesetzes; b) die einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen des Gesetzes und dieser Verordnung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie Nutzungsrechte, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die Regulierungsbehörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt; c) die Durchführung von Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und eine Überprüfung solcher Anträge; d) die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher; e) die Erstellung genau angegebener Statistiken, Berichte oder Studien; f) die Durchführung von Marktanalysen nach Art. 24 des Gesetzes, einschliesslich Daten über nachgelagerte Märkte oder Endkundenmärkte, die mit Märkten, die Gegenstand der Marktanalyse sind, verbunden sind oder im Zusammenhang stehen; g) die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen; h) die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene, auf das Versorgungsgebiet, auf die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten nach Art. 43 auswirken könnten; i) die Durchführung geografischer Erhebungen; k) die Beantwortung begründeter Informationsanfragen des GEREK. 2) Die Informationen nach Abs. 1 Bst. a, b und d bis k dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden. 3) Hinsichtlich der Funkfrequenznutzungsrechte müssen sich die Informationen nach Abs. 1 insbesondere auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie auf die Einhaltung aller an die Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgungsreichweite und die Dienstqualität sowie deren Überprüfung beziehen. 4) Verlangt die Regulierungsbehörde von einem Unternehmen die Informationen nach Abs. 1, so teilt sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it