V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 43 Geografische Erhebung zum Netzausbau
1) Die geografische Erhebung umfasst eine Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite der Breitbandnetze in Liechtenstein, wie es für die im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Regulierungsbehörde und die zur Anwendung der EWR-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen notwendigen Erhebungen erforderlich ist. 2) Die geografische Erhebung kann auch eine Vorausschau für einen von der Regulierungsbehörde festgelegten Zeitraum bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze, einschliesslich der Netze mit sehr hoher Kapazität, in ihrem Zuständigkeitsgebiet umfassen. Diese Vorausschau enthält alle relevanten Informationen, einschliesslich Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und bedeutsame Modernisierungen oder Erweiterungen von Netzen auf Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s. Zu diesem Zweck holt die Regulierungsbehörde von den Unternehmen und öffentlichen Stellen solche Informationen ein, soweit sie verfügbar sind und mit vertretbarem Aufwand bereitgestellt werden können. Die Regulierungsbehörde entscheidet in Bezug auf die Aufgaben, mit denen sie im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung konkret betraut wurde, inwieweit es angemessen ist, sich ganz oder teilweise auf die im Rahmen einer solchen Vorausschau erfassten Informationen zu stützen. 3) Die bei der geografischen Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten. Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Vertraulichkeit der Daten findet entsprechend Anwendung. 4) Innerhalb eines ausgewiesenen Gebiets kann die Regulierungsbehörde Unternehmen und öffentliche Stellen nach Art. 2 Ziff. 5 der Richtlinie 2014/61/EU ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt dieses Ersuchen dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht bekundet, dies zu tun, kann die Regulierungsbehörde andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, eine etwaige Absicht zu bekunden, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde gibt an, welche Informationen in einer solchen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit zumindest ein ähnlicher Detailgrad, wie in den Vorausschauen nach Abs. 1 gegeben ist. Ausserdem teilt sie allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den nach Abs. 1 erfassten Informationen von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird. 5) Massnahmen nach Abs. 4 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren getroffen, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen wird. 6) Die Regulierungsbehörde sowie die übrigen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, berücksichtigen die Ergebnisse der geografischen Erhebung und alle ausgewiesenen Gebiete nach Abs. 1 bis 5. 7) Sind die einschlägigen Informationen auf dem Markt nicht verfügbar, so macht die Regulierungsbehörde Daten aus den geografischen Erhebungen, die nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 unmittelbar zugänglich, damit sie weiterverwendet werden können. Sind Informationswerkzeuge auf dem Markt nicht verfügbar, so stellt sie überdies Endnutzern derartige Werkzeuge zur Verfügung, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen.
Art. 43 Geografische Erhebung zum Netzausbau
1) Die geografische Erhebung umfasst eine Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite der Breitbandnetze in Liechtenstein, wie es für die im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Regulierungsbehörde und die zur Anwendung der EWR-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen notwendigen Erhebungen erforderlich ist. 2) Die geografische Erhebung kann auch eine Vorausschau für einen von der Regulierungsbehörde festgelegten Zeitraum bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze, einschliesslich der Netze mit sehr hoher Kapazität, in ihrem Zuständigkeitsgebiet umfassen. Diese Vorausschau enthält alle relevanten Informationen, einschliesslich Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und bedeutsame Modernisierungen oder Erweiterungen von Netzen auf Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s. Zu diesem Zweck holt die Regulierungsbehörde von den Unternehmen und öffentlichen Stellen solche Informationen ein, soweit sie verfügbar sind und mit vertretbarem Aufwand bereitgestellt werden können. Die Regulierungsbehörde entscheidet in Bezug auf die Aufgaben, mit denen sie im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung konkret betraut wurde, inwieweit es angemessen ist, sich ganz oder teilweise auf die im Rahmen einer solchen Vorausschau erfassten Informationen zu stützen. 3) Die bei der geografischen Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten. Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Vertraulichkeit der Daten findet entsprechend Anwendung. 4) Innerhalb eines ausgewiesenen Gebiets kann die Regulierungsbehörde Unternehmen und öffentliche Stellen nach Art. 2 Ziff. 5 der Richtlinie 2014/61/EU ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt dieses Ersuchen dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht bekundet, dies zu tun, kann die Regulierungsbehörde andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, eine etwaige Absicht zu bekunden, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde gibt an, welche Informationen in einer solchen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit zumindest ein ähnlicher Detailgrad, wie in den Vorausschauen nach Abs. 1 gegeben ist. Ausserdem teilt sie allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den nach Abs. 1 erfassten Informationen von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird. 5) Massnahmen nach Abs. 4 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren getroffen, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen wird. 6) Die Regulierungsbehörde sowie die übrigen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, berücksichtigen die Ergebnisse der geografischen Erhebung und alle ausgewiesenen Gebiete nach Abs. 1 bis 5. 7) Sind die einschlägigen Informationen auf dem Markt nicht verfügbar, so macht die Regulierungsbehörde Daten aus den geografischen Erhebungen, die nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 unmittelbar zugänglich, damit sie weiterverwendet werden können. Sind Informationswerkzeuge auf dem Markt nicht verfügbar, so stellt sie überdies Endnutzern derartige Werkzeuge zur Verfügung, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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