V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 45 Auferlegung von besonderen Verpflichtungen
1) Die Regulierungsbehörde erlegt die Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes nur Unternehmen auf, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet: a) der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; oder b) der Notwendigkeit der Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes. 2) Die nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen müssen: a) der Art des von der Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgestellten Problems entsprechen, wobei gegebenenfalls auch eine nach Art. 23 des Gesetzes ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist; b) möglichst unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens angemessen sein; c) im Hinblick auf die Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes gerechtfertigt sein; und d) nach der Konsultation gemäss Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung vorgeschrieben werden. 3) Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 notifiziert die Regulierungsbehörde der ESA nach dem Verfahren gemäss Art. 40 ihre Entscheidung, Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. 4) Die Regulierungsbehörde hat die Märkte für elektronische Kommunikation zu beobachten und berücksichtigt die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, einschliesslich Ko-Investitionsvereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.
Art. 45 Auferlegung von besonderen Verpflichtungen
1) Die Regulierungsbehörde erlegt die Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes nur Unternehmen auf, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet: a) der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; oder b) der Notwendigkeit der Einhaltung der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes. 2) Die nach Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und 31 bis 33 des Gesetzes auferlegten Verpflichtungen müssen: a) der Art des von der Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgestellten Problems entsprechen, wobei gegebenenfalls auch eine nach Art. 23 des Gesetzes ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist; b) möglichst unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens angemessen sein; c) im Hinblick auf die Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes gerechtfertigt sein; und d) nach der Konsultation gemäss Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung vorgeschrieben werden. 3) Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 notifiziert die Regulierungsbehörde der ESA nach dem Verfahren gemäss Art. 40 ihre Entscheidung, Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. 4) Die Regulierungsbehörde hat die Märkte für elektronische Kommunikation zu beobachten und berücksichtigt die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, einschliesslich Ko-Investitionsvereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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