Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 47 Transparenzverpflichtung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen. 2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde unbeschadet Art. 41 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen: a) Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung; b) Preise; c) technische Spezifikationen; d) Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen; e) Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen; f) wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus; g) allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, sofern solche Bedingungen in Liechtenstein im Einklang mit dem EWR-Recht zulässig sind. 3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind. 4) Die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Unternehmen mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. Das Standardangebot enthält eine Beschreibung der betreffenden Diensteangebote, die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt sind, und die entsprechenden Bedingungen, einschliesslich der Preise. Die Regulierungsbehörde ist unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dem Gesetz und dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen und kann dem Standardangebot am Ende Genehmigung erteilen. 5) Obliegen einem Unternehmen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d und e des Gesetzes auf der Vorleistungsebene, so stellt die Regulierungsbehörde ungeachtet Abs. 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitestmöglich Rechnung trägt. Ferner gewährleistet die Regulierungsbehörde, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden und überwacht deren Einhaltung genau und gewährleistet sie.

Your change, as a redline

Art. 47 Transparenzverpflichtung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen. 2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde unbeschadet Art. 41 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen: a) Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung; b) Preise; c) technische Spezifikationen; d) Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen; e) Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen; f) wesentliche Leistungsindikatoren sowie entsprechende Leistungsniveaus; g) allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, sofern solche Bedingungen in Liechtenstein im Einklang mit dem EWR-Recht zulässig sind. 3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet insbesondere den Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind. 4) Die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Unternehmen mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. Das Standardangebot enthält eine Beschreibung der betreffenden Diensteangebote, die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt sind, und die entsprechenden Bedingungen, einschliesslich der Preise. Die Regulierungsbehörde ist unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dem Gesetz und dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen und kann dem Standardangebot am Ende Genehmigung erteilen. 5) Obliegen einem Unternehmen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d und e des Gesetzes auf der Vorleistungsebene, so stellt die Regulierungsbehörde ungeachtet Abs. 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitestmöglich Rechnung trägt. Ferner gewährleistet die Regulierungsbehörde, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden und überwacht deren Einhaltung genau und gewährleistet sie.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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