V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 5 Dienstqualität von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste, insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren, sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Massnahmen zu veröffentlichen. 2) Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt. 3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen. 4) Die Regulierungsbehörde hat mit Allgemeinverfügung unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) 2018/1971 und von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In der Allgemeinverfügung können auch geeignete Massnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Endnutzern mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmass wie Endnutzer ohne Behinderungen elektronische Kommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen. 5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Überprüfungen der Dienstqualität durchzuführen oder von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Massnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Massnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstqualität veröffentlichen. Die Kosten der Überprüfung können anteilig den betreffenden Anbietern überbunden werden. 6) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels sowie Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 Unterbst. aa und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.
Art. 5 Dienstqualität von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste, insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren, sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Massnahmen zu veröffentlichen. 2) Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt. 3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen. 4) Die Regulierungsbehörde hat mit Allgemeinverfügung unter weitestmöglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) 2018/1971 und von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In der Allgemeinverfügung können auch geeignete Massnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Endnutzern mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmass wie Endnutzer ohne Behinderungen elektronische Kommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen. 5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Überprüfungen der Dienstqualität durchzuführen oder von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Massnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Massnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstqualität veröffentlichen. Die Kosten der Überprüfung können anteilig den betreffenden Anbietern überbunden werden. 6) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels sowie Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 Unterbst. aa und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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