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V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 51 Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn sie der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden. 2) Sie kann insbesondere folgende Verpflichtungen auferlegen: a) Dritten den Zugang zu bestimmten physischen Netzkomponenten und den zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren, gegebenenfalls einschliesslich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zu einem Teilabschnitt desselben; b) Dritten Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und -diensten zu gewähren; c) mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln; d) den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern; e) bestimmte Dienste für den Weitervertrieb durch Dritte zu Vorleistungsmarktbedingungen anzubieten; f) offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind; g) Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen; h) bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen notwendige Voraussetzungen zu schaffen; i) Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind; k) Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen; l) Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren. 3) Sie kann diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. 4) Wenn die Regulierungsbehörde prüft, ob die Auferlegung der nach Abs. 1 in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen ist, insbesondere wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Frage prüft, ob und wie derartige Verpflichtungen aufzuerlegen sind, untersucht sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben. In dieser Untersuchung werden auch kommerzielle Zugangsangebote, ein regulierter Zugang nach Art. 31 bis 35 des Gesetzes oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen nach diesem Artikel einbezogen. Die Regulierungsbehörde trägt insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung: a) der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschliesslich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren; b) der zu erwartenden technischen Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement; c) dem Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Teilnehmer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können; d) der Möglichkeit der Gewährung des angebotenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität; e) der Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus; f) dem Erfordernis der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs mit besonderem Augenmerk auf einen wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerb und innovativer, beispielsweise auf Ko-Investitionen in Netze gestützter, Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs; g) gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechten oder Rechten an geistigem Eigentum; h) der Bereitstellung europaweiter Dienste. 5) Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen nach Art. 50 ein verhältnismässigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer darstellt. 6) Wird einem Unternehmen von der Regulierungsbehörde die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Art. 50 des Gesetzes festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.

Your change, as a redline

Art. 51 Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn sie der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden. 2) Sie kann insbesondere folgende Verpflichtungen auferlegen: a) Dritten den Zugang zu bestimmten physischen Netzkomponenten und den zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren, gegebenenfalls einschliesslich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zu einem Teilabschnitt desselben; b) Dritten Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und -diensten zu gewähren; c) mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln; d) den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern; e) bestimmte Dienste für den Weitervertrieb durch Dritte zu Vorleistungsmarktbedingungen anzubieten; f) offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind; g) Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen; h) bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen notwendige Voraussetzungen zu schaffen; i) Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind; k) Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen; l) Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren. 3) Sie kann diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. 4) Wenn die Regulierungsbehörde prüft, ob die Auferlegung der nach Abs. 1 in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen ist, insbesondere wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Frage prüft, ob und wie derartige Verpflichtungen aufzuerlegen sind, untersucht sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben. In dieser Untersuchung werden auch kommerzielle Zugangsangebote, ein regulierter Zugang nach Art. 31 bis 35 des Gesetzes oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen nach diesem Artikel einbezogen. Die Regulierungsbehörde trägt insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung: a) der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschliesslich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren; b) der zu erwartenden technischen Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement; c) dem Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Teilnehmer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können; d) der Möglichkeit der Gewährung des angebotenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität; e) der Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus; f) dem Erfordernis der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs mit besonderem Augenmerk auf einen wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerb und innovativer, beispielsweise auf Ko-Investitionen in Netze gestützter, Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs; g) gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechten oder Rechten an geistigem Eigentum; h) der Bereitstellung europaweiter Dienste. 5) Vor Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob eine Auferlegung von Verpflichtungen nach Art. 50 ein verhältnismässigeres Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer darstellt. 6) Wird einem Unternehmen von der Regulierungsbehörde die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Art. 50 des Gesetzes festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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