Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 52 Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschliesslich kostenorientierter Preise, auferlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen der Marktanalyse nach Art. 24 des Gesetzes feststellt, dass: a) ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermässig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte; b) kein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen besteht; und c) die nach Art. 47 bis 51 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Replizierbarkeit, keinen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten. 2) Die Regulierungsbehörde hat bei einer Verpflichtung nach Abs. 1 zu berücksichtigen: a) die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität; b) die Investitionen des Betreibers auch in Netze der nächsten Generation; und c) die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten. 3) Sie hat eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu ermöglichen. 4) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Kosten und Preise verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. Sie kann auch Kosten und Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten. 5) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten, qualifizierten, unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Your change, as a redline

Art. 52 Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschliesslich kostenorientierter Preise, auferlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen der Marktanalyse nach Art. 24 des Gesetzes feststellt, dass: a) ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermässig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte; b) kein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen besteht; und c) die nach Art. 47 bis 51 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Replizierbarkeit, keinen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten. 2) Die Regulierungsbehörde hat bei einer Verpflichtung nach Abs. 1 zu berücksichtigen: a) die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität; b) die Investitionen des Betreibers auch in Netze der nächsten Generation; und c) die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten. 3) Sie hat eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu ermöglichen. 4) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Kosten und Preise verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. Sie kann auch Kosten und Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten. 5) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten, qualifizierten, unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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