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V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 54 Regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität

1) Unternehmen können nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes sowie nach Massgabe dieses Artikels Verpflichtungszusagen anbieten, um den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht, für Ko-Investitionen zu öffnen, indem beispielsweise Miteigentum oder langfristige Risikoteilung durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen, die spezielle Rechte mit strukturellem Charakter verleihen, seitens anderer Anbieter angeboten werden. 2) Wenn die Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen nach Abs. 1 bewertet, prüft sie insbesondere, ob das Angebot für Ko-Investitionen die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Das Angebot muss während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Anbietern offenstehen. b) Das Angebot würde anderen Ko-Investoren, die Anbieter sind, ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen: 1. gerechte, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko-Investition entspricht; 2. Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung; 3. die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung; und 4. gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren. c) Das Angebot wird vom Unternehmen rechtzeitig und, wenn es die in Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes aufgeführten Merkmale nicht aufweist, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile veröffentlicht. Dieser Zeitraum kann auf der Grundlage nationaler Gegebenheiten verlängert werden. d) Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, können von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen wie vor dem Aufbau, wobei ein von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommt, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen aufrechterhalten werden. Mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Zugangsnachfrager Zugang zu den Netzelementen mit sehr hoher Kapazität haben, und zwar zu einem Zeitpunkt und auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Bedingungen, die das unterschiedliche Ausmass des Risikos für die jeweiligen Ko-Investoren in den verschiedenen Phasen des Aufbaus angemessen widerspiegeln und der Wettbewerbssituation auf den Endkundenmärkten Rechnung tragen. e) Das Angebot entspricht mindestens den Kriterien nach Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 und erfolgt nach Treu und Glauben. 3) Gelangt die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes durchgeführten Marktprüfung zu dem Schluss, dass die angebotene Verpflichtungszusage für Ko-Investitionen die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt, so erklärt sie diese Verpflichtungszusage nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes für bindend und erlegt keine zusätzlichen Verpflichtungen nach Art. 45 in Bezug auf die von den Verpflichtungszusagen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität auf. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingegangen ist. Dies gilt unbeschadet der regulatorischen Behandlung von Gegebenheiten, bei denen den Ergebnissen von Marktprüfungen nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes zufolge die Bedingungen nach Abs. 1 nicht erfüllt werden, die jedoch Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und für die Zwecke nach Art. 24 und 25 des Gesetzes berücksichtigt werden. Die Regulierungsbehörde kann in hinreichend begründeten Fällen Abhilfemassnahmen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität vorschreiben, beibehalten oder anpassen, um erhebliche Wettbewerbsprobleme auf bestimmten Märkten zu lösen, wenn die Regulierungsbehörde feststellt, dass diese Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden. 4) Die Regulierungsbehörde überwacht fortlaufend die Einhaltung der Bedingungen nach Abs. 1 und kann von dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, ihre jährlichen Konformitätserklärungen vorzulegen. Dieser Artikel berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ko-Investitionsvereinbarung, die aus Sicht der Regulierungsbehörde den Bedingungen nach Abs. 1 entspricht, nach Art. 86 des Gesetzes eine Entscheidung zu treffen.

Your change, as a redline

Art. 54 Regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität

1) Unternehmen können nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes sowie nach Massgabe dieses Artikels Verpflichtungszusagen anbieten, um den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht, für Ko-Investitionen zu öffnen, indem beispielsweise Miteigentum oder langfristige Risikoteilung durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen, die spezielle Rechte mit strukturellem Charakter verleihen, seitens anderer Anbieter angeboten werden. 2) Wenn die Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen nach Abs. 1 bewertet, prüft sie insbesondere, ob das Angebot für Ko-Investitionen die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Das Angebot muss während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Anbietern offenstehen. b) Das Angebot würde anderen Ko-Investoren, die Anbieter sind, ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen: 1. gerechte, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko-Investition entspricht; 2. Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung; 3. die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung; und 4. gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren. c) Das Angebot wird vom Unternehmen rechtzeitig und, wenn es die in Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes aufgeführten Merkmale nicht aufweist, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile veröffentlicht. Dieser Zeitraum kann auf der Grundlage nationaler Gegebenheiten verlängert werden. d) Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, können von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen wie vor dem Aufbau, wobei ein von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommt, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen aufrechterhalten werden. Mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Zugangsnachfrager Zugang zu den Netzelementen mit sehr hoher Kapazität haben, und zwar zu einem Zeitpunkt und auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Bedingungen, die das unterschiedliche Ausmass des Risikos für die jeweiligen Ko-Investoren in den verschiedenen Phasen des Aufbaus angemessen widerspiegeln und der Wettbewerbssituation auf den Endkundenmärkten Rechnung tragen. e) Das Angebot entspricht mindestens den Kriterien nach Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 und erfolgt nach Treu und Glauben. 3) Gelangt die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes durchgeführten Marktprüfung zu dem Schluss, dass die angebotene Verpflichtungszusage für Ko-Investitionen die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt, so erklärt sie diese Verpflichtungszusage nach Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes für bindend und erlegt keine zusätzlichen Verpflichtungen nach Art. 45 in Bezug auf die von den Verpflichtungszusagen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität auf. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingegangen ist. Dies gilt unbeschadet der regulatorischen Behandlung von Gegebenheiten, bei denen den Ergebnissen von Marktprüfungen nach Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes zufolge die Bedingungen nach Abs. 1 nicht erfüllt werden, die jedoch Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und für die Zwecke nach Art. 24 und 25 des Gesetzes berücksichtigt werden. Die Regulierungsbehörde kann in hinreichend begründeten Fällen Abhilfemassnahmen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität vorschreiben, beibehalten oder anpassen, um erhebliche Wettbewerbsprobleme auf bestimmten Märkten zu lösen, wenn die Regulierungsbehörde feststellt, dass diese Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden. 4) Die Regulierungsbehörde überwacht fortlaufend die Einhaltung der Bedingungen nach Abs. 1 und kann von dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, ihre jährlichen Konformitätserklärungen vorzulegen. Dieser Artikel berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ko-Investitionsvereinbarung, die aus Sicht der Regulierungsbehörde den Bedingungen nach Abs. 1 entspricht, nach Art. 86 des Gesetzes eine Entscheidung zu treffen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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