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V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 55 Funktionelle Trennung

1) Die Regulierungsbehörde kann einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene die Verpflichtung auferlegen, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszugliedern, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschliesslich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen. 2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der ESA einen Antrag, der Folgendes umfasst: a) den Nachweis, dass die Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde nach Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes begründet ist; b) eine begründete Einschätzung, aus der hervorgeht, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbasierten Wettbewerb gibt; c) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, darin zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschliesslich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher; d) eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemassnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll. 3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der ESA einen Massnahmenentwurf zu übermitteln, der Folgendes umfasst: a) die genaue Angabe von Art und Ausmass der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs; b) die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen; c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize; d) die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen; e) die Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen; f) ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschliesslich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts. 4) Der Beschluss der ESA nach Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Massnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die ESA dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss an den Beschluss der ESA gemäss dem Verfahren nach Art. 24 des Gesetzes eine koordinierte Analyse der Märkte durchzuführen, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage dieser Analyse erlegt die Regulierungsbehörde gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf. 5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Art. 21 des Gesetzes eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes sowie jede sonstige von der ESA nach Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Your change, as a redline

Art. 55 Funktionelle Trennung

1) Die Regulierungsbehörde kann einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene die Verpflichtung auferlegen, seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszugliedern, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschliesslich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen. 2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der ESA einen Antrag, der Folgendes umfasst: a) den Nachweis, dass die Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde nach Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes begründet ist; b) eine begründete Einschätzung, aus der hervorgeht, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbasierten Wettbewerb gibt; c) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, darin zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschliesslich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher; d) eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemassnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll. 3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der ESA einen Massnahmenentwurf zu übermitteln, der Folgendes umfasst: a) die genaue Angabe von Art und Ausmass der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs; b) die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen; c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize; d) die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen; e) die Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen; f) ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschliesslich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts. 4) Der Beschluss der ESA nach Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Massnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die ESA dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss an den Beschluss der ESA gemäss dem Verfahren nach Art. 24 des Gesetzes eine koordinierte Analyse der Märkte durchzuführen, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage dieser Analyse erlegt die Regulierungsbehörde gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 40 dieser Verordnung Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf. 5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Art. 21 des Gesetzes eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes sowie jede sonstige von der ESA nach Art. 68 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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